Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 8 Seiten

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IGEM verlangt eine Verbreitungspflicht für alle schweizerischen Programme und Werbefenster, da es ansonsten zu einer erneuten Wettbewerbsverzerrung komme.

Anpassungen infolge der Digitalisierung der Verbreitung von Fernsehprogrammen (Art. 53, 54 und 55)

Die Aufhebung der Verbreitungspflicht von Fernsehprogrammen im analogen Bereich wurde bereits früher auf Ende 2014 beschlossen (Art. 54 Abs. 1bis RTVV i.V.m. Art. 8a Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen [UVEK-V; SR 784.401.11] und Übergangsbestimmung zur Änderung der UVEK-V vom 13. Mai 2013). Darum werden die Bestimmungen über die Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme im analogen Bereich, Gesuchsmöglichkeiten für die Befreiung aus technischen und Kapazitätsgründen sowie die entsprechende Berichterstattungspflicht obsolet und können ersatzlos gestrichen werden.

Die Aufhebung der Artikel 53 und 54 findet Zustimmung bei den Kantonen BL, BS und TI sowie bei SGKM, Telesuisse und UNIKOM. Der Kanton TI weist aber darauf hin, dass dies zu einer Benachteiligung von weniger privilegierten Regionen führen könnte. Auch Sumatronic und VSP stimmen der Änderung zu, allerdings müsse sichergestellt sein, dass für UKW die Must-Carry-Rule weiterhin gelte.

Die Aufhebung der Kanalbelegung (Art. 55) stösst auf Ablehnung bei den Kantonen AR, BL, BS, SH, SZ und TG sowie bei publisuisse, SRG und Telesuisse, die der Kanalbelegung auch im digitalen Umfeld nach wie vor grosse Bedeutung beimessen. Sie befürchten, dass damit die gebührenfinanzierten regionalen und nationalen Programme einem wirtschaftlichen Wettbewerb um die besten Sendeplätze ausgesetzt würden und der Weiterverbreiter über die Reihenfolge der Sender bestimme. UNIKOM verlangt, dass die konzessionierten Programme im Konzessionsgebiet durch die Kabelnetzbetreiber bedingungslos übertragen werden. Auch die SRG wünscht, dass zumindest eine Interventionsmöglichkeit des UVEK erhalten bleiben sollte, damit aus öffentlichen Mitteln unterstützte Programme nicht auf unattraktive Kanalplätze verbannt würden.

Befreiung von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin (Art. 64 Abs. 1)

Der Verweis auf das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zu Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen (ELG) wurde aktualisiert (Änderung des Datums).

SGKM befürwortet die Änderung.

Verfahrenskosten der Ombudsstellen (Art. 77 Abs. 3)

Der Entwurf sieht vor, den Stundenansatz von 200 auf 230 Franken anzuheben.

Die UBI begrüsst die Anpassung ausdrücklich: Die vorgeschlagene Erhöhung stelle ein Minimum dar, um die Ombudsstellen auch in Zukunft mit kompetenten Personen zu besetzen. Auch die Kantone BL und BS sowie SGKM stimmen der Anpassung zu, die Aktion Medienfreiheit lehnt sie ab.

Unterstützung neuer Verbreitungstechnologien (Art. 82a)

Mit dem Entwurf soll die Unterstützung neuer Technologien verbessert werden, um die Doppelbelastung der Radioveranstalter während der Umstellungsphase von der analogen UKW- auf die digitale DAB+-Verbreitung abzufedern. Diese Regelung ist eine Übergangslösung und gilt bis zum Inkrafttreten des neuen Art. 58 RTVG, welcher Gegenstand der Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes ist, längstens aber bis Ende 2017.

Die Übergangsbestimmung wird mehrheitlich begrüsst (AG, AI, BL, BS, OW, TI, UR und VD; Aktion Medienfreiheit, Radio Grischa, RRR, SGKM, Telesuisse, UNIKOM, VSP). Die Aktion Medienfreiheit, RRR und VSP erachten Ende 2017 allerdings als zu kurz und schlagen vor, die Übergangsregelung auf Ende 2024 resp. bis zum Abschluss der Simulcastphase zu befristen. Gemäss dem Kanton AG sollten nicht nur die konzessionierten UKW-Radioveranstalter partizipieren können, sondern auch jene Nicht-UKW-Stationen, die bereits seit vielen Jahren mit einer Bewilligung auf DAB+ senden; entschei-