Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 8 Seiten
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dend sei, dass die Anbieter Service Public betreiben würden. Für UNIKOM ist es wesentlich, dass die Technologieförderung nur kosteneffiziente Lösungen berücksichtigt. Die Kantone AI und OW begrüssen die Übergangsbestimmung, mit der Revision dürfe jedoch in den nächsten Jahren kein Zwang zum Radio-Gerätewechsel einhergehen; die Verbreitung von DAB+ müsse auch in wenig dicht besiedelten Gebieten vorangetrieben werden und die Abschaltung von UKW dürfe erst nach einer angemessenen Übergangsfrist möglich sein.
Erleichterungen für Radioveranstalter mit Leistungsauftrag und Verbreitungsgrundsätze im UKW-Band (Anhang 1)
Neu sollen Radioveranstalter in jenen Gebieten, in denen sie ihr Programm über DAB+ verbreiten, von der UKW-Verbreitungspflicht entbunden werden können (Ziff. 3.3 Abs. 1). Damit sollen vorerst insbesondere Veranstalter entlastet werden, die demnächst in erneuerungsbedürftige UKW-Anlagen investieren müssten. Um die Digitalisierung nicht zu hemmen, werden frei gewordene UKW-Frequenzen nicht mehr für die Verbreitung von Radioprogrammen zur Verfügung gestellt (Ziff. 3.3 Abs. 2).
Die technische Erschliessung der lokalen UKW-Versorgungsgebiete ist praktisch abgeschlossen, so dass eine zentral gesteuerte UKW-Frequenzplanung nicht mehr erforderlich ist. Bezüglich der UKW-Netzplanung wurde - in Absprache mit der Branche - eine neue Rollenverteilung definiert. Diese neue Rollenverteilung hat sich bewährt und wird nun im Anhang 1 entsprechend verankert (Ziff. 1 und 2).
Weiter wird auf einen Ausbau im UKW-Sendernetz der SRG angesichts der voranschreitenden Digitalisierung verzichtet (Ziff. 3.1).
SKS lehnt die Aufhebung der UKW-Verbreitungspflicht ab, solange der Marktanteil von DAB+ unter 80 % liegt. Der Kanton SG steht der Möglichkeit zum Verzicht auf die UKW-Verbreitung kritisch gegenüber, insbesondere weil bei mobilem Empfang (Autoradios) der Anteil an DAB+ noch sehr klein sei. Der Kanton AG, sumatronic und VSP haben keine Einwände gegen die neue Aufgabenverteilung. Sumatronic möchte jedoch, dass eine frei gewordene UKW-Frequenz nach einer angemessenen Übergangsfrist für Kurzveranstaltungen oder für bestehende Veranstalter neu vergeben werden kann.
Aufhebung der Fensterauflagen (Anhang 1 Ziffer 4, Anhang 2)
Einige Radio- und Fernsehveranstalter sind heute verpflichtet, für gewisse Gebiete ein tägliches Programmfenster anzubieten. Gemäss der Vorlage müssen die regionalen Informationsleistungen zwar weiterhin erbracht werden, aber nicht mehr zwingend in eigenen Programmfenstern, d.h. neu kann der Programmauftrag in ein und derselben Informationssendung erfüllt werden.
Die Aufhebung der Fensterauflagen wird von den Kantonen AR, SH und TG entschieden abgelehnt: Der Schutz von peripheren Gebieten vor Marginalisierung solle erhalten bleiben und ohne Verpflichtung für Programmfenster würden nicht mehr dieselben Informationsleistungen erbracht.
Der Änderung stimmen die Kantone AG, GL, GR, NW und SG zu, allerdings müsse auch in Zukunft gewährleistet sein, dass die Veranstalter ihren regionalen Leistungsauftrag (insbesondere für die sachliche und politische Meinungsbildung) weiterhin erfüllen und die Regionalberichterstattung dürfe umfangmässig nicht reduziert werden. Auch Telesuisse stimmt der Änderung zu.