Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 9 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Kommunikation BAKOM

12. Juni 2014 (Anhörung)

Teilrevision der Radio- und

Fernsehverordnung (RTVV)

Erläuternder Bericht

1 Einleitung

Seit der letzten Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR

784.401) vom Januar 2013 gibt es in einigen Bereichen Anpassungsbedarf. Dies er ist insbesondere auf die Entwicklungen im Fernsehbereich zurückzuführen.

Eine grundsätzliche Neuerung ist das hybride Fernsehen: Neben den linearen TV -Programmen bieten die Veranstalter neuerdings auch die Möglichkeit, ergänzende, nichtlineare Inhalte, zusätzliche Videokanäle oder Eigenproduktionen aus dem eigenen Archiv am TV-Bildschirm zu sehen.

Aufgerufen wird dieser hybride Dienst mit dem roten Knopf der TV -Fernbedienung, weshalb er oft auch als "RedButton"-Dienst bezeichnet wird. Die offizielle Bezeichnung dieses international

anerkannten Standards für Hybrid-TV lautet "Hybrid broadcast broadband TV" (HbbTV), ein

Verfahren, das europäische TV-Veranstalter in der Absicht entwickelt haben, eine gewisse Kontrolle über die eigenen Programminhalte zu behalten.

Zu den zusätzlichen Inhalten gelangen die Nutzerinnen und Nutzer grundsätzlich mittels

entsprec hender Links, die mit dem Programmsignal verbreitet werden. Da dies e Inhalte grösstenteils über das Internet zugeführt werden, muss das TV-Gerät sowohl mit dem Netz eines

Programmverbreiters (Kabelnetz, IP-TV) als auch mit dem Internet verbunden sein. Allerdings kann HbbTV auch ohne Internetanschluss genutzt werden, wenn Inhalte mit geringem Datenvolumen (z.B. Textnachrichten, Sportmeldungen, Meteo) direkt mit dem Programmsignal verbreitet werden. Diese Form wird mittelfristig den herkömmlichen Teletext-Dienst ablösen.

Die HbbTV -Anwendung ist nicht mit dem Online -Angebot eines Veranstalters vergleichbar. Die beiden Dienste unterscheiden sich in der Nutzung und entsprechend in der Aufbereitung: Der HbbTV -Dienst ist ausschliesslich für die Nutzung am TV -Gerät und somit in Verbindung mit dem TV-Programm konzipiert. Entsprec hend werden die Inhalt e bildschirmgerecht und für die Steuerung über die

Fernbedienung aufbereitet. Das Online-Angebot des Veranstalters hingegen kann nur direkt über das Internet, also mittels PC, Notebook, Tablet oder Smartphone, abgerufen werden, und die Inhalte sind gezielt für die Nutzung auf dies en Geräten aufbereitet.

HbbTV wirft einige regulatorische Fragen auf: Inwieweit gilt der HbbTV-Inhalt als gekoppelter Dienst und muss somit verbreitet werden (Art. 46)? Was das HbbTV -Angebot der SRG betrifft: Ist die

Aufzählung des übrigen publizistischen Angebots, das mit Empfangsgebühren finanziert werden darf, um die hybriden Dienste zu erweite rn? Dies bedürfte einer Anpassung von Art. 12 der SRG -

Konzession. Zudem müsste für die SRG eine Werberegelung get roffen werden (Art. 23).