Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/41: Änderung der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 9 Seiten

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1 Ausgangslage

Die Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4; SR 822.114) regelt die besonderen

Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von industriellen Betrieben und einer

namentlich aufgelisteten Reihe von nichtindustriellen Betrieben mit erheblichen

Betriebsgefahren (Art. 1 ArGV 4). Neben den Anforderungen an die Arbeitsräume, das Licht, die Raumluft regelt die ArGV 4 im 3. Abschnitt die Verkehrswege (Art. 6 bis 16 ArGV 4), im Besonderen die Fluchtwege.

Die ArGV 4 hat zum Ziel die in diesen Betrieben arbeitenden Menschen vor Gefahren zu schützen, welche im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen. Dies sind gefährliche

Chemikalien, Mikroorganismen der Gruppe 3 und 4 (z.B. Malaria, HIV), gefährliche

Maschinen und Druckgeräte, Brandlasten etc.

Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) regelt in ihrer Brandschutznorm und den Brandschutzrichtlinien den Brandschutz für alle versicherten Gebäude. Diese gelten als kantonales Recht und regeln den minimalen baulichen Brandschutz.

Während 10 Jahren galten bezüglich Fluchtwege die gleichen Anforderungen an die

industriellen Betriebe wie an alle anderen Gebäude. Die VKF-Vorschriften und die ArGV 4 waren diesbezüglich kongruent.

Die VKF sieht nun vor, voraussichtlich per 1. Januar 2015, nach einer Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von brandtechnischen Massnahmen ihre Vorschriften zu revidieren. Sie legt dabei neue Anforderungen an die Fluchtwege fest, welche nicht direkt mit den

Anforderungen der ArGV 4 vergleichbar sind.

Im Rahmen des Regulierungscheckups will der Bundesrat namentlich die Redundanzen zwischen dem Arbeitsgesetz und den VKF-Vorschriften beseitigen. Die vorliegende Revision berücksichtigt diese Zielsetzung.

2 Zielsetzungen

Mit der Revision der ArGV 4 will der Bundesrat die Bestimmungen betreffend Fluchtwege so an die VKF-Vorschriften anpassen, dass die beiden Regelwerke weiterhin kongruent bleiben.

Dabei soll der Schutz der Arbeitnehmenden in den industriellen Betrieben weiterhin

sichergestellt und der Vollzug betreffend Brandschutz, wo immer möglich, vereinheitlicht werden.