Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/41: Änderung der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
4 Erläuterungen
4.1 Artikel 7 Treppenanlagen und Ausgänge
Alt Neu Artikel 7 Artikel 7
1Treppenanlagen müssen unmittelbar ins Freie1 Treppenanlagen müssen unmittelbar ins Freie führende Ausgänge aufweisen. führende Ausgänge aufweisen.
22
Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen: Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen:
a. bei Geschossflächen bis 600 m2 mindestens eine a. bei Geschossflächen bis 900 m2 mindestens eine
Treppenanlage bzw. ein direkter Ausgang ins Treppenanlage bzw. ein direkter Ausgang ins Freie; Freie;
b. bei Geschossflächen bis 1800 m2 mindestens zwei b. bei Geschossflächen bis 1800 m2 mindestens zwei
und für je weitere angebrochene 900 m2 eine und für je weitere angebrochene 900 m2 eine zusätzliche Treppenanlage; zusätzliche Treppenanlage;
c. in Gebäuden mit mehr als acht Vollgeschossen c. aufgehoben
2
oder mehr als 25 m Höhe bis 600 m
Geschossfläche mindestens eine und für je weitere
angebrochene 600 m2 eine zusätzliche
Treppenanlage.
3
3Von jedem Raum eines einzelnen Untergeschosses Von jedem Raum eines einzelnen Untergeschosses muss wenigstens eine Treppenanlage und zusätzlich muss wenigstens eine Treppenanlage erreichbar sein.
ein sicher benützbarer Notausgang erreichbar sein. Die lichte Breite des Notausganges muss mindestens Die lichte Breite des Notausganges muss mindestens 0,80 m betragen. Mehrere Untergeschosse müssen 0,80 m betragen. Mehrere Untergeschosse müssen wenigstens zwei Treppenanlagen aufweisen.
wenigstens zwei Treppenanlagen aufweisen.
4
4 aufgehoben
Sind zwei oder mehr Ausgänge oder Treppenanlagen
vorgeschrieben, so dürfen diese höchstens 15 m von
den Gebäudeenden entfernt sein.
5
5 aufgehoben
In Gebäuden mit mehr als acht Vollgeschossen oder
mehr als 25 m Höhe müssen die erforderlichen
Treppenanlagen als Sicherheitstreppenanlagen
ausgebildet sein.