Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/41: Änderung der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 9 Seiten

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4 Erläuterungen

4.1 Artikel 7 Treppenanlagen und Ausgänge

Alt Neu Artikel 7 Artikel 7

1Treppenanlagen müssen unmittelbar ins Freie1 Treppenanlagen müssen unmittelbar ins Freie führende Ausgänge aufweisen. führende Ausgänge aufweisen.

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Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen: Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen:

a. bei Geschossflächen bis 600 m2 mindestens eine a. bei Geschossflächen bis 900 m2 mindestens eine

Treppenanlage bzw. ein direkter Ausgang ins Treppenanlage bzw. ein direkter Ausgang ins Freie; Freie;

b. bei Geschossflächen bis 1800 m2 mindestens zwei b. bei Geschossflächen bis 1800 m2 mindestens zwei

und für je weitere angebrochene 900 m2 eine und für je weitere angebrochene 900 m2 eine zusätzliche Treppenanlage; zusätzliche Treppenanlage;

c. in Gebäuden mit mehr als acht Vollgeschossen c. aufgehoben

2

oder mehr als 25 m Höhe bis 600 m

Geschossfläche mindestens eine und für je weitere

angebrochene 600 m2 eine zusätzliche

Treppenanlage.

3

3Von jedem Raum eines einzelnen Untergeschosses Von jedem Raum eines einzelnen Untergeschosses muss wenigstens eine Treppenanlage und zusätzlich muss wenigstens eine Treppenanlage erreichbar sein.

ein sicher benützbarer Notausgang erreichbar sein. Die lichte Breite des Notausganges muss mindestens Die lichte Breite des Notausganges muss mindestens 0,80 m betragen. Mehrere Untergeschosse müssen 0,80 m betragen. Mehrere Untergeschosse müssen wenigstens zwei Treppenanlagen aufweisen.

wenigstens zwei Treppenanlagen aufweisen.

4

4 aufgehoben

Sind zwei oder mehr Ausgänge oder Treppenanlagen

vorgeschrieben, so dürfen diese höchstens 15 m von

den Gebäudeenden entfernt sein.

5

5 aufgehoben

In Gebäuden mit mehr als acht Vollgeschossen oder

mehr als 25 m Höhe müssen die erforderlichen

Treppenanlagen als Sicherheitstreppenanlagen

ausgebildet sein.

Absatz 1

Absatz 1 bleibt unverändert.

Begründung

Die VKF-Brandschutznorm beschreibt in Artikel 35 den Fluchtweg als den kürzesten Weg ins Freie oder an einen sicheren Ort im Gebäude.

Aufgrund der Vielfalt der Gefahren, die in industriellen Betrieben vorherrschen, ist es nicht möglich, einen sicheren Ort im Gebäudeinneren zu definieren. Bei jedem Ereignis muss das Gebäude verlassen werden können. Die Möglichkeit, im Ereignisfall im Gebäudeinneren zu bleiben und den Rettungsdienst abzuwarten, wird als unzulässig erachtet.