Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/41: Änderung der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 9 Seiten

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Absatz 5

Die Anforderung aus dem Absatz 5, dass die maximale Fluchtwegdistanz in einem Raum mit nur einem Ausgang mindestens 20 m zu betragen hat, wird gestrichen.

Begründung

Die Verlängerung der Fluchtweglänge auf 35 m bedeutet eine geringe und vertretbare Verlängerung der Fluchtzeit. Somit stimmen die Anforderungen an die Fluchtweglänge mit dem Entwurf der Brandschutzrichtlinie „Flucht- und Rettungswege“ überein.

4.3 Artikel 10 Türen und Ausgänge in Fluchtwegen

Art. 10 unverändert

1Türen in Fluchtwegen müssen jederzeit als solche erkannt, in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel rasch geöffnet und sicher benützt werden können.

2Zahl, Breite, Gestaltung und Anordnung der Ausgänge müssen sich nach der Ausdehnung und dem Nutzungszweck der Gebäude oder Gebäudeteile, der Zahl der Geschosse, der Gefahr des Betriebes und der Zahl der Personen richten. Die lichte Breite einflügeliger Türen muss mindestens 0,90 m betragen. Bei zweiflügeligen Türen, die sich nur in eine Richtung öffnen lassen, muss ein Flügel eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen. Bei zweiflügeligen Pendeltüren muss die lichte Breite jedes Flügels mindestens 0,65 m betragen.

3

Die Breite von Türen, Treppen und Korridoren in Fluchtwegen darf weder durch Einbauten noch durch sonstige Einrichtungen unter die vorgeschriebenen Mindestmasse verkleinert werden.

Absätze 1 bis 3

Artikel 10 Absätze 1 bis 3 bleiben unverändert.

Begründung

Die Anforderungen gemäss Artikel 10 ArGV 4 sind mit den grundsätzlichen Anforderungen der VKF-Vorschriften identisch. Bei Türen und Ausgängen in Fluchtwegen wird eine lichte Breite von 0,9 m gefordert.

Die VKF-Vorschriften lassen jedoch namentlich bei einer kleineren Personenbelegung der Räume (< 20 Personen) eine Türbreite von 0,8 m zu.

Gemäss ArGV 4 richtet sich die Gestaltung der Türe in den Fluchtwegen nicht nur nach der Anzahl Personen in den Räumen, sondern auch nach dem Nutzungszweck der Gebäude und der Gebäudeteile oder der Gefahr des Betriebes. Die erforderliche lichte Breite der Türe muss so ausgerichtet sein, dass eine ungestörte und ergonomisch günstige Nutzung im Alltag möglich ist. Dabei dürfen die Betriebsabläufe nicht gestört werden und die Begehung der Räume nicht erschwert werden. Zudem muss die lichte Breite der Türe bei einem Ereignis zulassen, dass eine verunfallte oder geschwächte Person ungehindert auf einer Tragbahre aus einem Raum evakuiert werden kann.

Aus diesem Grund werden in der ArGV 4 keine Ausnahmen für die lichte Türbreite in industriellen und nichtindustriellen Betrieben mit erheblichen Betriebsgefahren zugelassen.