Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/41: Änderung der Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4) · 9 Seiten

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Streichung werden die ArGV 4 und die VKF-Brandschutzrichtlinie „Flucht- und

Rettungswege“ für das erste Untergeschoss harmonisiert.

Für die weiteren Untergeschosse hat die VKF keine zusätzlichen Anforderungen mehr an die Treppenanlagen, da die Flucht- und Rettungsmöglichkeit in den oberen und unteren Geschossen neuer Gebäude nicht mehr zu unterscheiden sind. Deshalb sind deren Unter- und Obergeschosse gemäss VKF gleich zu stellen.

In der ArGV 4 bleibt die Anforderung an eine zusätzliche Treppenanlage ab dem 2.

Untergeschoss unabhängig von der Grösse der Geschossfläche bestehen. In industriellen und nichtindustriellen Betrieben mit erheblichen Betriebsgefahren werden Räume mit höherem Gefahrenpotenzial (z. B. Lösungsmittelllager, Gastanks) oft in den

Untergeschossen platziert. Entsprechend gelten für diese Verhältnisse erhöhte

Anforderungen für eine sichere Evakuierung. Deshalb ist es zwingend, dass mehr als eine Treppenanlage für mehrere Untergeschosse zur Verfügung steht.

Absatz 4

Absatz 4 wird gestrichen.

Begründung

Der maximal erlaubte Abstand (15 m) von Ausgängen oder Treppenanlagen zum

Gebäudeende wird nicht mehr vorgeschrieben. Die Distanzen werden ausschliesslich über die Länge der Fluchtwege in Artikel 8 Absatz 3 und 5 geregelt. Dies stellt eine geringe und vertretbare Senkung des Schutzniveaus und eine Harmonisierung mit den VKF-Standards dar.

Absatz 5

Der Absatz 5 wird gestrichen.

Begründung

Industrielle Betriebe in Hochhäusern werden in der ArGV 4 wie alle übrigen industriellen Betriebe behandelt. Vorschriften an die Hochhäuser und die zusätzlichen baulichen

Anforderungen werden durch die VKF definiert.

Industrielle Betriebe in Hochhäusern müssen neben den Anforderungen an die Fluchtwege (Art. 7 Abs. 2a und b ArGV 4) auch die zusätzlichen Anforderungen an die Hochhäuser aus den VKF-Vorschriften erfüllen.

Dies stellt eine geringe und vertretbare Senkung des Schutzniveaus dar.