Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten
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bisherige Regelung (Basis ChemV 2012) ChemV 2015 Verweis auf CLPV Inhalt
gemäss Anhang 2 Ziff. 1 ChemV massgebenden Fassung a) keine harmonisierte Klassierung für einen Stoff oder b) keine harmonisierte Einstufung hinsichtlich einer bestimmten Gefahrenklasse eines gelisteten Stoffes enthält.
Abs. 2: Kompetenz zur Nachführung von europäi- Art. 85 Bst. a Ziff. 1 indirekter Verweis auf Anhang In den in Art. 6 Abs. 1 genannten schen Einstufungen auf Amtsstufe ChemV (Kompetenz VI CLPV via Art. 6 Abs. 1 CLP-Bestimmungen wird indirekt verauf Amtsstufe zur ChemV i.V. mit Anhang 2 Ziff. wiesen auf Anhang VI der CLPV. Festlegung der mass- 1 ChemV Gemäss Art. 85 Bst. a kann die massgebenden Fassung gebende Fassung von Anhang VI der von Anhang VI CLPV CLPV auf Stufe Amt bezeichnet werin Anhang 2 Ziff. 1 den werden in Anhang 2 Ziff. 1 ChemV) ChemV.
Einstufung von Zubereitungen
Art. 10 Grundsatz: Einstufen nach Zubereitungs-RL (bishe- Art. 7 Einstufen von Art. 6-15 CLPV generelle Regeln zum Einstufung von
rige Art. 11-15 ChemV) oder CLP Zubereitungen Zubereitungen
Ermittlung und Prüfung von Informationen
Artikel 6 Ermittlung und Prüfung verfügbarer In-Art. 11 Einstufung phys.-chem. formationen über Gemische
Art. 12 Einstufung Gesundheitsgefahren Artikel 7 Tierversuche und Versuche am Men-Art. 13 Einstufung Umweltgefahren schen
Art. 14 Konzentrationsgrenzen für die Berücksichtigung Artikel8GewinnungneuerInformationenfür
von Stoffen Stoffe und Gemische
Art. 15 Neueinstufung hinsichtlich Gesundheits- und Um- Bewertung der Gefahreneigenschaften und
weltgefahren Entscheidung über die Einstufung
Artikel 9 Bewertung der Gefahreneigenschaften für Stoffe und Gemische Artikel 10 Konzentrationsgrenzwerte und M- Faktoren für die Einstufung von Stoffen und Gemischen 32/44 Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d