Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

bisherige Regelung (Basis ChemV 2012) ChemV 2015 Verweis auf CLPV Inhalt

CLPV sind (dieser Fall kann durch die Schnittstellen zur Spezialgesetzgebung eintreten, vgl. Erläuterungen zu Art. 12).

Art. 34d Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen für die Art. 13 Kennzeichnung CH-Bestimmung War für Stoffe im bisherigen Art. 34d

Ausfuhr von gefährlichen Stoffen (Beibehaltung trotz GHS wur- geregelt. Für Zubereitungen galt der und Zubereitungen für die de in Anhörung zur 4. Rev. bisherige 34d sinngemäss durch Ver-Ausfuhr ChemV explizit gewünscht von weis aus dem bisherigen Art. 34e.

der Industrie).

Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen Die Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach bisherigem System (bisherige Art.

35-40 und 45-50 ChemV) werden mit der 5. Rev. ChemV auch für Zubereitungen aufgehoben. Für Stoffe ist dies bereits im Rahmen der 4. Revision (ChemV 2012) erfolgt. Nachfolgend wird gezeigt, wo in der ChemV / CLPV der entsprechende Inhalt künftig geregelt sein wird.

Art. 34e Allgemeine Bestimmungen neu in Art. 8 und 10 vgl. Verweise auf CLPV in Art. Splitting zwischen bisherigem System

8 und 10 (ChemV 2015) (bisheriger 34e Abs. 1 und bisherige Art. 35 -50 ChemV) sowie CLP ( bisheriger 34e Abs. 2 und bisheriger Art.34a-d sinngemäss) ist ab 1.6.2015 nicht mehr notwendig.

Inhalt wie oben unter Art. 8 und 10 ChemV 2015 dargestellt.

Art. 35 Beschaffenheit von Verpackungen Art. 8 Art. 35 CLPV allgemeine Grundsätze zum

Verpacken

Art. 36 Gestaltung von Verpackungen Art. 8 Art. 35 CLPV allgemeine Grundsätze zum

Verpacken

Art. 37 Besondere Vorschriften Art. 8 indirekter Verweis in Art. 8 auf relevante Anhänge CLPV:

die relevanten CLP-Anhänge. Anh. II Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2

sowie Art. 9 Für die CLP-Anhänge ist die Kindersichere Verschlüsse und tastbare Gefahrenhin-(Aerosole) gemäss Anhang 2 Ziff. 1 weise

ChemV festgelegte Fassung Anmerkung : bisheriger Art. 37 Abs. 4 massgebend. ChemV (Aerosole) transferiert in neuen Art. 9

36/44 Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d