Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten
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bisherige Regelung (Basis ChemV 2012) ChemV 2015 Verweis auf CLPV Inhalt
nommen Absatz 2 letzter Satz, Artikel 17 Allgemeine Vorschriften
19–23, 25 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 18 Produktidentifikatoren 26–28, 29 Absätze 1–4, 31, 32 Artikel 19 Gefahrenpiktogramme Absätze 1–5 und 33 CLPV Artikel 20 Signalwörter
Artikel 21 Gefahrenhinweise
Artikel 22 Sicherheitshinweise
Artikel 23 In besonderen Fällen geltende Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen
Artikel 25 Ergänzende Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett
Artikel 26 Rangfolgeregelung für Gefahrenpiktogramme
Artikel 27 Rangfolgeregelung für Gefahrenhinweise Artikel 28 Rangfolgeregelung für Sicherheitshinweise Artikel 29 Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
Anbringung der Kennzeichnungsetiketten
Artikel 31 Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten
Artikel 32 Anordnung der Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett
Artikel 33 Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer Verpackung, innerer
Verpackung und Einzelverpackung
in den obgenannten CLP- relevante CLP-Anhänge: Bestimmungen wird zudem in- Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und
Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und
direkt verwiesen auf die rele- Gemischen:
vanten CLP-Anhänge. Für die enthält allgemeine Grundsätze für die Einstufung und
Kennzeichnung (Teil 1) sowie die Einstufungskrite-CLP-Anhänge ist die gemäss rien und Kennzeichnungselemente zu den jeweiligen Anhang 2 Ziff. 1 ChemV fest- aus dem UN GHS übernommenen Gefahrenklassen
und -kategorien in Teil 2 (physikalische Gefahren), gelegte Fassung massgebend. Teil 3 (Gesundheitsgefahren), Teil 4 (Umweltgefah-
ren) und Teil 5 (weitere Gefahren).
Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kenn-
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Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d