Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
bisherige Regelung (Basis ChemV 2012) ChemV 2015 Verweis auf CLPV Inhalt
Anhang 2 Ziff. 1 ChemV fest- aus dem UN GHS übernommenen Gefahrenklassen und -kategorien in Teil 2 (physikalische Gefahren), gelegte Fassung massgebend. Teil 3 (Gesundheitsgefahren), Teil 4 (Umweltgefahren) und Teil 5 (weitere Gefahren).
Ziff. 2 R-Sätze Art. 10 Abs. 1 Artikel 21 CLPV Gefahrenhinweise Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kenn-
sowie indirekter Verweis auf zeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe
und Gemische
die relevanten CLP-Anhänge. Enthält verschiedene Elemente aus dem bisherigen Für die CLP-Anhänge ist die europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem. Dazu gehören besondere Vorschriften für die gemäss Anhang 2 Ziff. 1 Kennzeichnung bestimmter eingestufter Stoffe und ChemV festgelegte Fassung Gemische (EUH-Sätze), Vorschriften für zusätzliche Gefahrenhinweise, die auf dem Kennzeichnungsetimassgebend. kett bestimmter Gemische aufzunehmen sind sowie besondere Vorschriften für die
Ziff. 3 S-Sätze Art. 10 Abs. 1 Artikel 22 CLPV Sicherheitshinweise
Verpackung (kindergesicherte Verschlüsse, tastbare sowie indirekter Verweis auf Gefahrenhinweise).
die relevanten CLP-Anhänge. Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise, ergän-
zenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden
Für die CLP-Anhänge ist die Kennzeichnungselemente
gemäss Anhang 2 Ziff. 1 Enthält die H-Sätze aus dem UN GHS sowie die EUH-Sätze und die zusätzlichen Kennzeichnungs-ChemV festgelegte Fassung elemente aus Anhang II in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union
massgebend Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise
Enthält in Teil 1 eine Übersicht über die Zuordnung der P-Sätze aus dem UN-GHS zu den Gefahrenklassen und -kategorien. In Teil 2 sind alle P-Sätze in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union aufgeführt.
Anhang V: Gefahrenpiktogramme
Ziff. 4 Deklaration Art.10 Abs. 1 Art. 18 (3) CLPV Angabe gefährlicher Inhaltstoffe auf dem Etikett Ziff. 5 Bestimmungen für Zubereitungen mit besonderen Art.10 Abs. 2 in Ver- Art. 25 (6) i. V. mit Art. 4 (7) relevante CLP-Anhänge:
Gefahren bindung mit Art. 10 CLPV sowie indirekter Verweis Anh. II Teil 2 und Anhang IIII Teil (EUH-Sätze)
Abs. 1 auf die relevanten CLP- enthält die aus der DPD (resp. Anh. 1.5 ChemV)
sowie Art. Anhänge. Für die CLP- übernommenen besonderen Gefahren (bestimmte
11(Aerosole) Anhänge ist die gemäss An- EUH-Sätze). Kann ggf. auch nicht gefährliche Zuberei-
hang 2 Ziff. 1 ChemV festge- tungen betreffen. legte Fassung massgebend. Anmerkung : bisherige Ziff. 5.6 aus Anhang 1 ChemV (Aerosole) transferiert in neuen Art. 11. Ziff. 6 Ausführung der Kennzeichnung Art. 10 Abs. 1 Art. 31 und 32 CLPV sowie in- relevante CLP-Anhänge:
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Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d