Entwurf Totalrevision Chem

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten

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Anmelderin zusätzliche Auskünfte oder Prüfungen in Bezug auf den Stoff oder seine Umwandlungsprodukte.

4 Die Anmeldestelle erstellt nach Anhörung der Anmelderin und im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen einen Zeitplan für die Durchführung der zusätzlichen Prüfungen.

5 Kommt die Anmelderin der Pflicht zur Vorlage zusätzlicher Prüfberichte nicht fristgerecht nach, so kann die Anmeldestelle die erforderlichen Prüfungen auf Kosten der Anmelderin vornehmen lassen und nötigenfalls das weitere Inverkehrbringen des Stoffes verbieten.

3. Kapitel: Meldepflicht

Art. 48 Meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen

Die Herstellerin muss die in Artikel 19 genannten Stoffe und Zubereitungen, unabhängig davon, ob für diese ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss, innert drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle melden.

Art. 49 Inhalt der Meldung

Die Meldung muss die folgenden Angaben enthalten:

a. Name und Adresse der Herstellerin;

b. Name der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der EU-CLP-Verordnung39, wenn die Identität der Herstellerin in der Kennzeichnung nicht erwähnt ist;

c. bei Stoffen:

1. die chemische Bezeichnung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–d der EU-CLP-Verordnung,

2. die CAS-Nr.,

3. die EG-Nr.,

4. die Einstufung und die Kennzeichnung,

5. die Verwendungszwecke,

6. bei umweltgefährlichen Stoffen: die voraussichtliche jährlich in Verkehr gebrachte Menge nach einer der folgenden Kategorien: weniger als 1 Tonne, 1–10 Tonnen, 10–100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen,

7. bei Nanomaterialien: die Zusammensetzung, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, die Kristallstruktur, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung,

8. Hinweis, ob der Stoff als PBT oder als vPvB gilt,

39 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.