Entwurf Totalrevision Chem

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten

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3. Titel: Pflichten der Herstellerin nach dem Inverkehrbringen

1. Kapitel: Berücksichtigung neuer Erkenntnisse für die Beurteilung, Einstufung und Kennzeichnung

Art. 44 Neubeurteilung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen

Die Herstellerin muss Stoffe und Zubereitungen sowie Gegenstände mit gefährlichen Inhaltsstoffen neu oder ergänzend beurteilen und sie gegebenenfalls neu einstufen, kennzeichnen und verpacken, wenn:

a. sie für andere Zwecke abgegeben werden sollen;

b. sie auf andere Weise verwendet werden sollen;

c. sie in wesentlich grösseren Mengen als bisher verwendet werden sollen;

d. Abweichungen in der Art und Menge von Verunreinigungen auftreten, welche sich auf den Menschen oder die Umwelt nachteilig auswirken können;

e. die Gefährdung des Menschen oder die Umweltverträglichkeit auf Grund der bisherigen Erfahrungen bei der praktischen Anwendung, auf Grund neuer Angaben oder auf Grund neuer Erkenntnisse anders beurteilt werden muss.

Art. 45 Ergänzung und Aufbewahrung der Unterlagen

1 Die Herstellerin muss die zur Verfügung stehenden Unterlagen laufend durch neue gesundheits- und umweltrelevante Angaben ergänzen, solange sie den Stoff, die Zubereitung oder den Gegenstand mit gefährlichen Inhaltsstoffen in Verkehr bringt.

2 Sie muss die für die Beurteilung und Einstufung verwendeten wichtigen Unterlagen zusammen mit dem Ergebnis der Beurteilung und der Einstufung während mindestens 10 Jahren nach dem letztmaligen Inverkehrbringen aufbewahren oder für ihre Verfügbarkeit sorgen. Muster und Proben muss sie so lange aufbewahren, wie deren Zustand eine Auswertung zulässt.

2. Kapitel: Folgeinformationen und zusätzliche Prüfberichte bei neuen Stoffen

Art. 46 Folgeinformationen

1 Folgeinformationen müssen in einer Amtssprache oder auf Englisch und in dem von der Anmeldestelle verlangten Format elektronisch eingereicht werden. Das Begleitschreiben muss in einer Amtssprache eingereicht werden.

2 Die Anmelderin muss die Anmeldestelle unverzüglich schriftlich informieren, wenn: