Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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a. die Verpackungen dürfen nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können;
b. der Name des Stoffes oder der Zubereitung muss in der Kennzeichnung angegeben werden; und
c. die Verpackungen müssen den Anforderungen nach Artikel 35 Absätze 1 und 3 der EU-CLP-Verordnung42 entsprechen.
Art. 58 Besondere Pflichten bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen
Wer einen Stoff oder eine Zubereitung gewerblich abgibt und ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln hat, muss den Inhalt des Sicherheitsdatenblattes kennen und interpretieren können.
Art. 59 Chemikalien-Ansprechperson
1 Betriebe und Bildungsstätten müssen die nach Artikel 25 Absatz 2 ChemG zu bezeichnende Chemikalien-Ansprechperson den kantonalen Vollzugsbehörden mitteilen.
2 Das EDI regelt die Mitteilungspflicht nach Absatz 1; es legt Form und Inhalt der Mitteilung fest.
3 Es legt die Anforderungen an die Chemikalien-Ansprechperson fest, insbesondere an deren fachliche Qualifikationen und betriebliche Kompetenzen.
Art. 60 Werbung
1 Werbung für Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände darf weder zu einer falschen Vorstellung über deren Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt oder über deren Umweltverträglichkeit noch zu unsachgemässer oder missbräuchlicher Verwendung oder Entsorgung verleiten.
2 In der Werbung dürfen Bezeichnungen wie «abbaubar», «ökologisch ungefährlich», «umweltfreundlich» und «gewässerfreundlich» nur dann verwendet werden, wenn die damit bezeichneten Eigenschaften gleichzeitig näher umschrieben werden.
3 Wer für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen wirbt, welche die private Verwenderin kaufen kann, ohne vorher die Kennzeichnung gesehen zu haben, muss in allgemein verständlicher und deutlich lesbarer oder hörbarer Form auf die gefährlichen Eigenschaften hinweisen.
4 Absatz 3 gilt auch für Zubereitungen, die nach Anhang 1 Ziffer 5 dieser Verordnung oder nach Artikel 25 Absatz 6 der EU-CLP-Verordnung43 gekennzeichnet sind.
5 Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht für Verwendungen angepriesen werden, für die sie nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
42 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
43 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.