Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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Art. 53 Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht
Die Meldepflichten für Zubereitungen nach Artikel 48 gelten als erfüllt, wenn ein Gesuch um Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung (Art. 15) gestellt worden ist und die Anmeldestelle über die Informationen verfügt, die in Artikel 49 Buchstaben a, b und d und gegebenenfalls in Artikel 50 verlangt werden.
Art. 54 Ausnahmen von der Meldepflicht
Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel ausgenommen sind:
a. Zwischenprodukte;
b. Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für Analyse-, Forschungs- oder Bildungszwecke in Verkehr gebracht werden oder an denen Forschung und Entwicklung betrieben wird;
c. Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für Lebensmittel, Heilmittel oder Futtermittel verwendet werden;
d. Dünger, die nach der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200140 einer Bewilligung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) bedürfen oder beim BLW angemeldet werden müssen;
e. Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die nach der Sprengstoffverordnung vom 27. November 200041 einer Bewilligung unterliegen;
f. Stoffe, die in der Schweiz bezogen werden;
g. Zubereitungen, die in der Schweiz bezogen und in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen Verpackung abgegeben werden, sofern:
1. der Handelsname, die Zusammensetzung und der Verwendungszweck unverändert sind, und
2. der Name der ursprünglichen Herstellerin zusätzlich angegeben wird;
h. Gasmischungen, die ausschliesslich aus gemeldeten Gasen bestehen;
i. nicht gefährliche Zubereitungen in Verpackungen von nicht mehr als 200 ml Inhalt, wenn sie in der Schweiz hergestellt und direkt von der Herstellerin an die berufliche oder private Verwenderin abgegeben werden;
j. Zubereitungen, die in Mengen unter 100 kg pro Jahr in Verkehr gebracht werden und ausschliesslich für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind.