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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 196Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Unter Punkt 2.2.2 wird bei den E. coli-Untersuchungen für Käse aus Milch oder Molke, die einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, die Fussnote „In der Regel ist dies nach dem Prozessschritt nach dem Pressen“ gestrichen. Vermehrt werden auch Hartkäse aus hitzebehandelter Milch hergestellt, bei welchen die Keimzahl für E. coli schon beim Brennen erheblich reduziert wird. Da die Prozessparameter einen grossen Einfluss haben, ist es schwierig, die Untersuchungen auf einen bestimmten Prozessschritt festzulegen.

Bei den Untersuchungen für koagulasepositive Staphylokokken nach den Punkten 2.2.3 und 2.2.4 wird die Fussnote 57 angepasst. Bei der überwiegenden Mehrzahl der Halbhartkäse wird die höchste Keimzahl der koagulasepositiven Staphylokokken bei Abschluss der Säuerung, also unmittelbar vor der Überführung ins Salzbad, erreicht. Bei Hart- und Extrahartkäse hat es sich als zweckmässiger erwiesen, die Probe des Käsebruchs vor Beginn des Brennens zu entnehmen.

Teil 3 von Anhang 1 entspricht dem bisherigen Anhang 1 Teil B und beinhaltet die Bestimmungen für die Probenahme und Untersuchung von Sprossen. Neu wird unter den Ziffern 3.2.4 und 3.4.2 präzisiert, unter welchen Bedingungen auf die Voruntersuchung von Chargen von Samen verzichtet und die Probenahmehäufigkeit verringert werden kann.

Anhang 2

Basierend auf der Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 37/20059 und wie in Artikel 25 Absatz 7 festgehalten, sind im neuen Anhang 2 die Vorgaben zur Überwachung der Temperaturen tiefgefrorener Lebensmittel in Beförderungsmitteln sowie in Einlagerungs- und Lagereinrichtungen festgelegt. Diese Bestimmungen richten sich an die Betriebe. Die Pflicht zur Dokumentation der Temperaturaufzeichnung obliegt der verantwortlichen Person.

Anhang 3

Der neue Anhang 3 legt fest, wie bzw. nach welchen Kriterien die Untersuchungen nach Artikel 66 Absatz 3 durchgeführt werden müssen. Hierbei soll sichergestellt werden, dass die Lebensmittelkriterien insbesondere in Bezug auf Listeria monocytogenes während der gesamten Haltbarkeitsdauer der Produkte eingehalten werden. Diese Vorgaben waren bislang im Schweizerischen Lebensmittelbuch aufgeführt.

9 Vgl. Fussnote 5