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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1006Fedlex · Vorlage
Art. 122 Anforderungen an Sojasauce
Sojasauce muss die Anforderungen nach Anhang 10 erfüllen.
7. Abschnitt: Hefe und Nährhefe
Art. 123 Hefe
1 Backhefe ist obergärige Kulturhefe (Saccharomyces cerevisiae und deren Hybriden), die zur Teiglockerung verwendet wird.
2 Presshefe ist von Wasser teilweise befreite Backhefe.
3 Trockenbackhefe ist schonend getrocknete Backhefe, die vor der Verwendung rehydratisiert werden muss.
4 Instanttrockenhefe ist schonend getrocknete Backhefe, die bei der Teigbereitung in trockener Form dem Mehl direkt zugemischt werden kann.
5 Flüssighefe ist Backhefe mit einem hohen Wassergehalt.
Art. 124 Anforderungen an Hefe
1 Presshefe darf höchstens 1 Massenprozent Stärke aus der Verwendung als Filterhilfsmittel und 0,3 Massenprozent Speiseöl aus der Verwendung als Pfundieröl enthalten. Der Wassergehalt darf 75 Massenprozent nicht übersteigen.
2 Sie muss eine homogene, feuchte, teigartige oder bröcklige Masse von graugelblicher Farbe bilden, darf sich nicht klebrig oder schmierig anfühlen und muss einen schwach säuerlichen, an Gärungsprodukte erinnernden Geruch besitzen.
3 Die Trockenmasse von Trockenbackhefe muss mindestens 90, die Trockenmasse von Instanttrockenhefe mindestens 93 Massenprozent betragen.
4 Der Wassergehalt von Flüssighefe darf 80 Massenprozent nicht überschreiten.
5 Hefeextrakt, der als solcher an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, darf nicht mehr als 25 Massenprozent Wasser und nicht mehr als 15 Massenprozent Speisesalz enthalten. Der Gehalt an Aminosäure-Stickstoff muss mindestens 3 Massenprozent betragen.
Art. 125 Nährhefe
Nährhefe ist ein Erzeugnis aus den Hefen Saccharomyces cerevisiae und Candida utilis, die für die menschliche Ernährung geeignet sind. Sie werden mit oder ohne Aufbereitung, wie Entbitterung, Inaktivierung, Zellwandaufschluss, abgegeben.