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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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c. Er muss einen Gehalt an zuckerfreiem Extrakt von mindestens 30 g pro Liter aufweisen.
Art. 110 Kennzeichnung von Gärungsessig
1 Bezeichnungen wie «Kräuteressig» oder «Gewürzessig» gelten als Sachbezeichnungen, wenn sie durch die verwendete Gärungsessigart ergänzt werden.
2 Alkoholessig und Mischungen von Gärungsessigarten können auch als «Tafelessig» oder als «Speiseessig» bezeichnet werden.
3 Bei Zitronenessig muss die neben dem Zitronensaft verwendete Gärungsessigart in der Sachbezeichnung angegeben werden.
4 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV12 sind anzugeben:
a. der als Essigsäure berechnete Säuregehalt in Massenprozent oder in Gramm pro Liter;
b. bei Essigwein: der Alkoholgehalt in Volumenprozent.
Art. 111 Essigsäure zu Speisezwecken
1 Essigsäure zu Speisezwecken ist Essigsäure, die auf chemischem Weg hergestellt und mit Trinkwasser verdünnt worden ist.
Art. 112 Anforderungen an Essigsäure zu Speisezwecken
1 Sie darf einen Säuregehalt von höchstens 14 Massenprozent aufweisen.
2 Aromatisierende Zusätze sind gestattet.
Art. 113 Sachbezeichnung von Essigsäure zu Speisezwecken
Die Sachbezeichnung lautet: «Essigsäure zu Speisezwecken». Bezeichnungen wie «Essig» ohne weitere Angaben oder «Essenzessig» sind nicht zulässig.
5. Abschnitt: Senf
Art. 114 Senf
Senf ist eine Mischung von Senfsamen oder Senfkörnern und Essig, Wein oder Wasser. Zutaten wie Speisesalz, Zuckerarten, Gewürze, Reis- oder Stärkemehl dürfen zugegeben werden.
Art. 115 Anforderungen
Senf muss die Anforderungen nach Anhang 10 erfüllen.