Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1007Fedlex · Vorlage
Art. 126 Kennzeichnung von Nährhefe
Auf den Packungen und Etiketten ist die Hefeart anzugeben. Gibt es keine übliche Bezeichnung oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung angegeben werden. Die Behandlungsart muss angegeben werden.
8. Abschnitt: Tofu, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen
Art. 127 Tofu und Tempeh
1 Tofu ist ein Erzeugnis, das aus Sojabohnen und Wasser unter Zusatz eines Koagulierungsmittels mit oder ohne Abscheidung von Flüssigkeit hergestellt wird.
2 Zur Koagulierung dürfen die Mittel gemäss Anhang 11 verwendet werden.
3 Tempeh ist ein Erzeugnis aus Sojabohnen, das mit geeigneten Kulturen, wie Rhizopus oligosporus, fermentiert wird. Es kann auch aus Getreide hergestellt werden.
Art. 128 Andere Produkte aus Pflanzenproteinen
Andere Produkte aus Pflanzenproteinen sind Erzeugnisse, die aus Getreideproteinen oder Proteinen aus Hülsenfrüchten und aus weiteren rein pflanzlichen Zutaten hergestellt werden und die nicht Produkte nach Artikel 127 sind.
Art. 129 Sachbezeichnung von anderen Produkte aus Pflanzenproteinen
1 Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 6 LVI13.
2 Bei Fleischersatzprodukten kann zusätzlich eine Bezeichnung wie «vegetarisches Schnitzel», «vegetarisches Plätzli» oder «vegetarisches Ragout» angegeben werden.
11. Kapitel: Pudding und Crème
Art. 130 Pudding und Crème
1 Pudding und Crème sind halbfeste oder dickflüssige, süsse Zubereitungen aus Müllereiprodukten, Stärke, Milch, Milchprodukten, Fett, Eiern, Zuckerarten, Wasser oder anderen Zutaten.