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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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b. Fleisch, das Knochensplitter oder Hautreste enthält;

c. Kopffleisch mit Ausnahme der Kaumuskeln;

d. nicht muskuläre Teile der Linea alba;

e. Teile aus dem Hand- und dem Fusswurzelbereich;

f. Knochenputz;

g. Muskeln des Zwerchfells, es sei denn, die serösen Häute sind entfernt worden.

3 Für Fleischzubereitungen, die eindeutig nur nach vorheriger Hitzebehandlung konsumiert werden, dürfen zudem verwendet werden:

a. gehacktes oder zerstückeltes Fleisch, das beim Zerlegen und Zerschneiden anfällt;

b. Separatorenfleisch von Schweinen und Geflügel.

4 Die verantwortliche Person stellt sicher, dass Hackfleisch den Anforderungen von Anhang 1 entspricht.

4. Abschnitt: Bearbeitete Mägen, Blasen und Därme

Art. 7

Mägen, Blasen und Därme dürfen nur verwendet werden, wenn:

a. sie von Tieren stammen, die in einem zugelassenen Schlachthof geschlachtet und nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden;

b. sie gesalzen, erhitzt oder getrocknet wurden und danach geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Rekontamination getroffen wurden.

5. Abschnitt: Separatorenfleisch

Art. 8

1 Separatorenfleisch ist ein Erzeugnis, das durch Ablösung des Fleisches, das an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen oder an Geflügelschlachtkörpern haftet, auf mechanische Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der Muskelfasern sich auflöst oder verändert wird.

2 Separatorenfleisch darf nur aus Fleisch nach Artikel 4 Absatz 1 gewonnen werden.

3 Nicht verwendet werden dürfen:

a. Kopfknochen, Füsse, Schwänze, Oberschenkel, Schienbeine, Wadenbeine, Oberarmbeine, Speichen und Ellen;

b. Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen;

c. Ständer, Halshaut und Kopf von Geflügel.