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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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a. domestizierte Huftiere der zoologischen Familien der Hornträger (Bovidae), Hirsche (Cervidae), Kamelartige (Camelidae), Schweine (Suidae) und Pferde (Equidae);

b. Hauskaninchen;

c. Wild: d.h. von in freier Wildbahn lebenden oder in Gehegen gehaltenen Landsäugetieren und Vögeln; ausgenommen sind:

1. Fleischfresser (Carnivora); zulässig sind Bären mit Ausnahme von Eisbären,

2. Affen und Halbaffen (Primates),

3. Nagetiere (Rodentia); zulässig sind Murmeltiere und Nutrias;

d. Laufvögel, wie Strausse, sowie Hausgeflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Gänse, Enten, Tauben und Zuchtwachteln;

e. Zuchtreptilien;

f. Stachelhäuter;

g. Manteltiere;

h. Rundmäuler;

i. Krebstiere;

j. Weichtiere

k. Fische, ausser giftige Fische aus den Familien Kugelfische (Tetraodontidae), Mondfische (Molidae), Igelfische (Diodontidae), Spitzkopf-Kugelfische (Canthigasteridae);

l. Frösche (Rana spp.);

m. Insekten.

2. Kapitel: Anforderungen an gefrorene Lebensmittel tierischer Herkunft

Art. 3

1 Für gefrorene Lebensmittel tierischer Herkunft muss die verantwortliche Person eines zuliefernden Lebensmittelbetriebs bis zu der Stufe, auf der die Kennzeichnung des Lebensmittels nach den Vorgaben der Verordnung des EDI vom ...2 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) erfolgt, dafür sorgen, dass dem Lebensmittelbetrieb, dem das Lebensmittel geliefert wird, sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

a. das Datum der Schlachtung im Fall von Schlachttierkörpern, -hälften und -vierteln;

b. das Datum der Erlegung im Fall von Wildtierkörpern;

2 SR …