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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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2. Abschnitt: Nicht zulässige Tierkörperteile

Art. 5

1 Folgende Tierkörperteile dürfen nicht zu Lebensmitteln verarbeitet oder als Lebensmittel an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden:

a. von Säugetieren:

1. der Harn- und der Geschlechtsapparat mit Ausnahme der Nieren, der Harnblase und der Hoden,

2. der Kehlkopf, die Mandeln, die Luftröhre und die extralobulären Bronchien,

3. die Augen und die Lider,

4. der äussere Gehörgang,

5. das Horngewebe und die Haare;

b. von Geflügel:

1. der Kopf mit Ausnahme des Kamms, der Ohren, der Kehllappen und der Fleischwarzen,

2. die Speiseröhre,

3. der Kropf,

4. die Innereien mit Ausnahme der Leber, des Herzens und des Muskelmagens,

5. die Geschlechtsorgane,

6. die Federn.

2 Die Verwendung von Schlachttierkörperteilen nach den Artikeln 179d und 180c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)3 zur Herstellung von Gelatine, Talg und Talgerzeugnissen sowie zur Gewinnung von Aminosäuren und Peptiden ist verboten.

3. Abschnitt: Hackfleisch und Fleischzubereitungen

Art. 6

1 Für die Herstellung von Hackfleisch und von Fleischzubereitungen darf nur Fleisch verwendet werden aus:

a. der Skelettmuskulatur; oder

b. Fleischabschnitten, die beim Zerlegen und Zerschneiden von ganzen Muskelstücken anfallen.

2 Nicht verwendet werden dürfen:

a. Separatorenfleisch;

3 SR 916.401