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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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6 Bei Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die den Anschein erwecken, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschliesslich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind, ist die Sachbezeichnung mit dem Hinweis «aus Fleischstücken zusammengefügt» zu ergänzen.

Art. 10 Übrige Kennzeichnung

1 Die Zutaten aus Fleisch in Fleischzubereitungen und -erzeugnissen müssen im Verzeichnis der Zutaten wie folgt angegeben werden:

a. Skelettmuskeln: «…5-Fleisch»; werden die für diese Zutat in Anhang 2 festgelegten Höchstwerte der Fett- und der Bindegewebeanteile überschritten und sind alle anderen Kriterien nach Artikel 4 Absatz 6 erfüllt, so muss der Muskelfleischanteil nach unten angepasst und muss das Verzeichnis der Zutaten mit der Angabe der Zutat Fett oder Bindegewebe ergänzt werden;

b. Innereien (Organe): «…6 (Angabe des Organs)»;

c. Fettgewebe: «…7-Fett»;

d. Speck, Schwarte, Blut und Plasma können ohne Angabe der Tierarten deklariert werden;

e. Separatorenfleisch: «…8-Separatorenfleisch».

2 Bearbeitete Mägen, Blasen und Därme müssen mit einem Hinweis auf die Tierart, von denen diese Verarbeitungserzeugnisse stammen, deklariert werden.

3 Wursthüllen müssen im Verzeichnis der Zutaten wie folgt angegeben werden:

a. nicht für den Verzehr geeignete Wursthüllen aus Natur- oder Kunstdarm: «Hülle nicht zum Verzehr geeignet»;

b. gefärbte oder mit Tauchmasse behandelte Wursthüllen: «gefärbte Hülle».

4 Bei den folgenden Lebensmitteln ist auf der Verpackung und der Umhüllung darauf hinzuweisen, dass die Erzeugnisse vor dem Verzehr vollständig erhitzt werden müssen:

a. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind;

b. Fleischerzeugnisse aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind;

c. Hackfleisch von Geflügel oder Pferden;

d. Fleischzubereitungen mit Separatorenfleisch.

5 Tierart

6 Tierart

7 Tierart

8 Tierart