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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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b. alle geniessbaren Formen und Teile dieser Tiere sowie alle aus ihnen gewonnenen geniessbaren Erzeugnisse.
2 Frische Fischereierzeugnisse sind unverarbeitete Fischereierzeugnisse, ganz oder zubereitet, einschliesslich Erzeugnisse, die vakuumverpackt oder unter kontrollierter Atmosphäre verpackt wurden. Zur Haltbarmachung wurden die Erzeugnisse nur gekühlt und keiner anderen Behandlung unterzogen.
3 Zubereitete Fischereierzeugnisse sind unverarbeitete Fischereierzeugnisse, die durch Arbeitsgänge wie Ausnehmen, Köpfen, Zerteilen, Filetieren oder Zerkleinern in ihrer anatomischen Beschaffenheit verändert wurden.
4 Verarbeitete Fischereierzeugnisse sind Fischereierzeugnisse, die aus frischen, zubereiteten oder verarbeiteten Fischereierzeugnissen weiterverarbeitet wurden.
Art. 17 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnung für Fischereierzeugnisse muss sich zusammensetzen aus:
a. einem Hinweis auf die Tierart unter Angabe der gemeinen und der wissenschaftlichen Bezeichnung;
b. der Bezeichnung «Fischereierzeugnis» oder einer branchenüblichen Bezeichnung.
2 In der Sachbezeichnung von Fischereierzeugnissen müssen fischfremde, nicht übliche Zutaten zusätzlich angegeben werden.
3 Bei Fischereierzeugnissen, die den Anschein erwecken, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschliesslich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind, ist die Sachbezeichnung mit dem Hinweis «aus Fischstücken zusammengefügt» zu ergänzen.
Art. 18 Übrige Kennzeichnung und Verpackung
1 Die Etikettierung von Fischereierzeugnissen muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV12 folgende Angaben enthalten:
a. die Produktionsmethode «gefangen in …», «aus Binnenfischerei» oder «in Aquakultur gewonnen»;
b. die Kategorie des für den Fang eingesetzten Geräts nach Anhang 3.
2 Absatz 1 gilt nicht für kleine Mengen von Fischereierzeugnissen, die von Fischern oder Aquakulturerzeugern unmittelbar an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
3 Die Sachbezeichnung und die Angaben über die Produktionsmethode und die Kategorie des für den Fang eingesetzten Geräts müssen auf jeder Stufe der Lebensmittelkette vorliegen.
12 SR …