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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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5. Kapitel: Lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken
Art. 14 Lebende Muscheln
1 Muscheln sind Lammelibranchia, die sich durch Ausfiltern von Kleinlebewesen aus dem Wasser ernähren.
2 Lebende Muscheln müssen folgende Merkmale aufweisen, die auf den Frischezustand und die Lebensfähigkeit schliessen lassen:
a. schmutzfreie Schalen;
b. Klopfreaktion;
c. normale Mengen von Schalenflüssigkeit.
3 Konsumentengerechte Einzelverpackungen lebender Muscheln müssen bis zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten fest verschlossen sein.
4 Austern müssen mit der konkaven Seite nach unten umhüllt oder verpackt sein.
Art. 15 Kennzeichnung
1 Bei lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken müssen die Etikette wie auch das Identitätskennzeichen wasserfest sein. Die Etikette muss zusätzlich zum Identitätskennzeichen Angaben enthalten über:
a. die Tierart unter Angabe der gemeinen und der wissenschaftlichen Bezeichnung;
b. das Abpackdatum, das zumindest aus dem Tag und dem Monat bestehen muss.
2 Das Mindesthaltbarkeitsdatum kann durch folgende Angabe ersetzt werden: «Diese Tiere müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs lebend sein».
3 Einzelhandelsbetriebe müssen Etiketten von Verpackungen und Umhüllungen lebender Muscheln, die keine konsumgerechten Einzelpackungen sind, nach der Aufteilung des Inhalts der Sendung während mindestens 60 Tagen aufbewahren.
6. Kapitel: Fischereierzeugnisse
Art. 16 Begriffe
1 Fischereierzeugnisse umfassen:
a alle frei lebenden oder von Menschen gehaltenen Meerestiere oder Süsswassertiere; ausgenommen sind lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken sowie Säugetiere, Zuchtreptilien und Frösche;