Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1050Fedlex · Vorlage

5. Kapitel: Lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken

Art. 14 Lebende Muscheln

1 Muscheln sind Lammelibranchia, die sich durch Ausfiltern von Kleinlebewesen aus dem Wasser ernähren.

2 Lebende Muscheln müssen folgende Merkmale aufweisen, die auf den Frischezustand und die Lebensfähigkeit schliessen lassen:

a. schmutzfreie Schalen;

b. Klopfreaktion;

c. normale Mengen von Schalenflüssigkeit.

3 Konsumentengerechte Einzelverpackungen lebender Muscheln müssen bis zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten fest verschlossen sein.

4 Austern müssen mit der konkaven Seite nach unten umhüllt oder verpackt sein.

Art. 15 Kennzeichnung

1 Bei lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken müssen die Etikette wie auch das Identitätskennzeichen wasserfest sein. Die Etikette muss zusätzlich zum Identitätskennzeichen Angaben enthalten über:

a. die Tierart unter Angabe der gemeinen und der wissenschaftlichen Bezeichnung;

b. das Abpackdatum, das zumindest aus dem Tag und dem Monat bestehen muss.

2 Das Mindesthaltbarkeitsdatum kann durch folgende Angabe ersetzt werden: «Diese Tiere müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs lebend sein».

3 Einzelhandelsbetriebe müssen Etiketten von Verpackungen und Umhüllungen lebender Muscheln, die keine konsumgerechten Einzelpackungen sind, nach der Aufteilung des Inhalts der Sendung während mindestens 60 Tagen aufbewahren.

6. Kapitel: Fischereierzeugnisse

Art. 16 Begriffe

1 Fischereierzeugnisse umfassen:

a alle frei lebenden oder von Menschen gehaltenen Meerestiere oder Süsswassertiere; ausgenommen sind lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken sowie Säugetiere, Zuchtreptilien und Frösche;