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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1061Fedlex · Vorlage
12. Kapitel: Milchprodukte
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 48 Begriff
1 Milchprodukte sind Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Milch oder der weiteren Verarbeitung von Milchprodukten entstehen und prozess- und produktspezifische Zutaten und Zusatzstoffe enthalten können.
2 Die produktspezifischen Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 49 Anforderungen an Milchprodukte mit milchfremden Zutaten
Milchprodukte dürfen höchstens 300 g milchfremde Zutaten pro Kilogramm enthalten. Die milchfremden Zutaten dürfen die Milchbestandteile weder ganz noch teilweise funktionell ersetzen.
Art. 50 Kennzeichnung
1 Für Milchprodukte sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV22 anzugeben:
a. der Fettgehalt im Milchanteil als Gramm pro Kilogramm, Gramm pro 100 Gramm oder als Prozentangabe («%»);
b. die Art der Hitzebehandlung.
2 Wird für die Herstellung von Milchprodukten Milch verschiedener Säugetierarten verwendet, so müssen die Tierarten und das Mischungsverhältnis gemäss Rezeptur in Prozent angegeben werden.
3 Produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften bleiben vorbehalten.
4 Bei Erzeugnissen, deren grösste bedruckbare Einzelfläche weniger als 10 cm2 beträgt und die in Mehrfachpackungen enthalten sind, sind die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach Artikel 3 LIV auf der Mehrfachpackung anzubringen.
5 Milchprodukte, die mit Rohmilch nach Artikel 41 Absatz 2 hergestellt wurden und bei denen der Herstellungsprozess keinerlei Hitzebehandlung oder physikalische oder chemische Behandlung umfasst, sind als «mit Rohmilch hergestellt» zu kennzeichnen.
6 Werden bei der Herstellung spezifische Mikroorganismen verwendet und liegen diese im Endprodukt in einer Menge von mindestens 1 Million koloniebildenden Einheiten (KbE) pro Gramm vor, so darf auf diese Mikroorganismen hingewiesen werden.
22 SR …