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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1057Fedlex · Vorlage

2. Abschnitt: Speisefette tierischer Herkunft und Grieben

Art. 38 Begriffe

1 Speisefette stammen aus dem genusstauglichen Fettgewebe von Schlachttierkörpern und Fischen. Sie bestehen vorwiegend aus Glycerinester der natürlichen Fettsäuren. Sie sind bei Raumtemperatur fest.

2 Ausgelassene Fette sind Fette für den menschlichen Genuss, die durch Ausschmelzen von Fleisch, einschliesslich Knochen, gewonnen werden.

3 Grieben sind eiweisshaltige feste Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des Rohfettes nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser absetzen.

Art. 39 Anforderungen

1 Die Rohstoffe für Fette tierischer Herkunft und Grieben müssen:

a. von Tieren stammen, die in einem zugelassenen Schlachthof geschlachtet und nach der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden; und

b. aus Fettgewebe oder Knochen bestehen, die möglichst frei von Blutspuren und Verunreinigungen sind.

2 Zum Ausschmelzen der Rohstoffe für die Herstellung von Speisefetten dürfen keine Lösungsmittel verwendet werden.

3 Ausgeschmolzene Speisefette müssen die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.

Art. 40 Sachbezeichnung

1 Bei Speisefett tierischer Herkunft muss die Tierart angegeben werden, aus dem es gewonnen wurde.

2 Für Fett, das durch Ausschmelzen von Schweinefettgewebe gewonnen wurde, ist die Bezeichnung «Schmalz» zulässig.

3 Speisefett, das den Anforderungen nach Anhang 5 entspricht, kann entsprechend gekennzeichnet werden.

4 Speisefettmischungen müssen als «Kochfett» oder «Speisefett» bezeichnet werden. Bei ausschliesslicher Verwendung von tierischen Fetten ist die Bezeichnung «tierisches Fett» zulässig. Die Kennzeichnungsbestimmungen des Anhangs 4 Teil B LIV18 bleiben vorbehalten.

5 Die Sachbezeichnung kann bei Speisefettmischungen auch durch Nennung der verschiedenen verwendeten Rohstoffe erfolgen.

18 SR …