Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1057Fedlex · Vorlage
2. Abschnitt: Speisefette tierischer Herkunft und Grieben
Art. 38 Begriffe
1 Speisefette stammen aus dem genusstauglichen Fettgewebe von Schlachttierkörpern und Fischen. Sie bestehen vorwiegend aus Glycerinester der natürlichen Fettsäuren. Sie sind bei Raumtemperatur fest.
2 Ausgelassene Fette sind Fette für den menschlichen Genuss, die durch Ausschmelzen von Fleisch, einschliesslich Knochen, gewonnen werden.
3 Grieben sind eiweisshaltige feste Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des Rohfettes nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser absetzen.
Art. 39 Anforderungen
1 Die Rohstoffe für Fette tierischer Herkunft und Grieben müssen:
a. von Tieren stammen, die in einem zugelassenen Schlachthof geschlachtet und nach der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden; und
b. aus Fettgewebe oder Knochen bestehen, die möglichst frei von Blutspuren und Verunreinigungen sind.
2 Zum Ausschmelzen der Rohstoffe für die Herstellung von Speisefetten dürfen keine Lösungsmittel verwendet werden.
3 Ausgeschmolzene Speisefette müssen die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.
Art. 40 Sachbezeichnung
1 Bei Speisefett tierischer Herkunft muss die Tierart angegeben werden, aus dem es gewonnen wurde.
2 Für Fett, das durch Ausschmelzen von Schweinefettgewebe gewonnen wurde, ist die Bezeichnung «Schmalz» zulässig.
3 Speisefett, das den Anforderungen nach Anhang 5 entspricht, kann entsprechend gekennzeichnet werden.
4 Speisefettmischungen müssen als «Kochfett» oder «Speisefett» bezeichnet werden. Bei ausschliesslicher Verwendung von tierischen Fetten ist die Bezeichnung «tierisches Fett» zulässig. Die Kennzeichnungsbestimmungen des Anhangs 4 Teil B LIV18 bleiben vorbehalten.
5 Die Sachbezeichnung kann bei Speisefettmischungen auch durch Nennung der verschiedenen verwendeten Rohstoffe erfolgen.
18 SR …