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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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a. die Behandlung der Käseoberfläche mit Spirituosen nach den Artikeln 120- 148 der Verordnung des EDI vom …23 über Getränke sowie mit Wein, Obstwein und Essig;
b. das Räuchern;
c. die Zugabe von Gewürzen und daraus hergestellten Extrakten sowie von anderen zur Geschmacksgebung geeigneten Zutaten wie z.B. Trester von Bier, Wein oder Most.
3 Bei der Pflege von Käse sind erlaubt:
a. das Schmieren mit Schmierewasser, allenfalls unter Zugabe von Salz, Fettsirte, Joghurt, Most, Wein oder Kräutersud;
b. das Waschen mit Wasser, Salzwasser, Molke oder Milchserum;
c. pflanzliche Öle;
d. gesäuerte Magersirte, gesäuerte Sirte oder Sauer;
e. die mechanische Behandlung mit Bürsten oder Lappen.
Art. 61 Fettgehalts- und Festigkeitsstufen
1 Käse wird nach dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. T.) in folgende Fettgehaltsstufen eingeteilt:
a. Doppelrahmkäse mindestens 650 g/kg;
b. Rahmkäse 550–649 g/kg;
c. Vollfettkäse 450–549 g/kg;
d. Dreiviertelfettkäse 350–449 g/kg;
e. Halbfettkäse 250–349 g/kg;
f. Viertelfettkäse 150–249 g/kg;
g. Magerkäse weniger als 150 g/kg.
2 Gereifter Käse wird nach dem Wassergehalt im fettfreien Käse (wff) in folgende Festigkeitsstufen eingeteilt:
a. extra-hart bis 500 g/kg;
b. hart mehr als 500 und bis 540 g/kg;
c. halbhart mehr als 540 und bis 650 g/kg;
d. weich mehr als 650 g/kg.
3 Bei ungereiftem Käse oder Frischkäse darf der wff-Wert höchstens 880 g/kg betragen. Bei der Frischkäsegallerte muss der wff-Wert mehr als 880 und höchstens 890 g/kg betragen.