Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1058Fedlex · Vorlage

11. Kapitel: Milch

1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen und Grundsätze

Art. 41

1 Milch ist das ganze Gemelk eines oder mehrerer Tiere der Säugetierarten nach Artikel 2 Buchstabe a, die regelmässig gemolken werden.

2 Rohmilch ist Milch, die nicht über 40 °C erwärmt und keiner weiteren Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen wurde.

3 Milch gilt als genussfertig, wenn sie einer Behandlung nach Artikel 49 HyV19 unterzogen worden ist. Davon ausgenommen ist Milch nach Artikel 53 Absatz 2 HyV.

2. Abschnitt: Anforderungen

Art. 42 Fettgehaltsstufen genussfertiger Milch

1 Bezüglich des Fettgehalts genussfertiger Kuhmilch gilt:

a. Vollmilch muss einen Fettgehalt von mindestens 35 g pro Kilogramm aufweisen. Der Fettgehalt darf nicht verändert werden durch:

1. Zugabe oder Entnahme von Milchfett,

2. Mischung mit im Fettgehalt veränderter Milch;

b. Standardisierte Vollmilch muss einen Fettgehalt von mindestens 35 g und weniger als 50 g pro Kilogramm aufweisen.

c. Teilentrahmte Milch muss einen Fettgehalt von mehr als 5 g und weniger als 35 g pro Kilogramm aufweisen.

d. Halbentrahmte Milch muss einen Fettgehalt von mindestens 15 g und höchstens 18 g pro Kilogramm aufweisen.

e. Entrahmte Milch oder Magermilch darf einen Fettgehalt von höchstens 5 g pro Kilogramm aufweisen.

f. Rahmangereicherte oder fettangereicherte Milch muss einen Fettgehalt von mindestens 50 g und weniger als 150 g pro Kilogramm aufweisen.

2 Die Einstellung des Fettgehaltes darf nur durch Zugabe oder Entnahme von Rahm oder durch Mischen mit Milch eines anderen Fettgehalts erfolgen.

3 Milch darf homogenisiert werden.

4 Die Absätze 1-3 gelten für Milch anderer Säugetierarten nach Artikel 2 Buchstabe a sinngemäss.

19 SR 817.024.1