Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1058Fedlex · Vorlage
11. Kapitel: Milch
1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen und Grundsätze
Art. 41
1 Milch ist das ganze Gemelk eines oder mehrerer Tiere der Säugetierarten nach Artikel 2 Buchstabe a, die regelmässig gemolken werden.
2 Rohmilch ist Milch, die nicht über 40 °C erwärmt und keiner weiteren Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen wurde.
3 Milch gilt als genussfertig, wenn sie einer Behandlung nach Artikel 49 HyV19 unterzogen worden ist. Davon ausgenommen ist Milch nach Artikel 53 Absatz 2 HyV.
2. Abschnitt: Anforderungen
Art. 42 Fettgehaltsstufen genussfertiger Milch
1 Bezüglich des Fettgehalts genussfertiger Kuhmilch gilt:
a. Vollmilch muss einen Fettgehalt von mindestens 35 g pro Kilogramm aufweisen. Der Fettgehalt darf nicht verändert werden durch:
1. Zugabe oder Entnahme von Milchfett,
2. Mischung mit im Fettgehalt veränderter Milch;
b. Standardisierte Vollmilch muss einen Fettgehalt von mindestens 35 g und weniger als 50 g pro Kilogramm aufweisen.
c. Teilentrahmte Milch muss einen Fettgehalt von mehr als 5 g und weniger als 35 g pro Kilogramm aufweisen.
d. Halbentrahmte Milch muss einen Fettgehalt von mindestens 15 g und höchstens 18 g pro Kilogramm aufweisen.
e. Entrahmte Milch oder Magermilch darf einen Fettgehalt von höchstens 5 g pro Kilogramm aufweisen.
f. Rahmangereicherte oder fettangereicherte Milch muss einen Fettgehalt von mindestens 50 g und weniger als 150 g pro Kilogramm aufweisen.
2 Die Einstellung des Fettgehaltes darf nur durch Zugabe oder Entnahme von Rahm oder durch Mischen mit Milch eines anderen Fettgehalts erfolgen.
3 Milch darf homogenisiert werden.
4 Die Absätze 1-3 gelten für Milch anderer Säugetierarten nach Artikel 2 Buchstabe a sinngemäss.