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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1060Fedlex · Vorlage
Art. 46 Zusätzliche Kennzeichnung für genussfertige Milch
Bei genussfertiger Milch sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV20 anzugeben:
a. alle Arten der Behandlung zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit; Abkürzungen wie «Past», «Hochpast», «UHT» oder «Steril» sind zulässig; bei einer zusätzlichen Anwendung von Filtrations- oder Separationsbehandlungen sind die Angaben wie «filtriert» oder «separiert» anzubringen;
b. der Fettgehalt als «Gramm pro Kilogramm» oder als Prozentangabe («%»); bei Vollmilch nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a ist die Angabe des Mindestfettgehaltes zulässig; die Angabe ist in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen;
c. eine Gehaltsveränderung nach Artikel 44;
d. bei Milch, die kühl gelagert wird, ein Hinweis auf die Lagertemperatur;
e. bei pasteurisierter und hochpasteurisierter Milch der Hinweis «Vor Licht geschützt aufbewahren»;
f. bei Milch, die einer Homogenisation unterzogen wurde, der Hinweis «Homogenisiert».
Art. 47 Zusätzliche Kennzeichnung für Rohmilch
1 Wird Rohmilch vorverpackt abgegeben, so sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV21 anzugeben:
a. ein Hinweis auf die Lagertemperatur;
b. ein Hinweis, dass es sich um Rohmilch handelt, die vor dem Konsum auf mindestens 70°C erhitzt werden muss;
c. der Hinweis «vor Licht geschützt aufbewahren».
2 Wird Rohmilch offen abgegeben, so hat die Abgabestelle die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Form zu informieren, dass die Rohmilch nicht genussfertig ist und vor dem Konsum auf mindestens 70°C erhitzt werden muss. Zudem ist die Abgabestelle verpflichtet, über die Haltbarkeit und die Aufbewahrungsbedingungen von Rohmilch zu informieren.
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