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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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2. Abschnitt: Sauermilch, gesäuerte Milch, Joghurt und Kefir

Art. 51 Sauermilch und gesäuerte Milch

1 Sauermilch oder fermentierte Milch wird durch Fermentation von Milch mit geeigneten Mikroorganismen hergestellt.

2 Gesäuerte Milch wird durch Zugabe von geeigneten Säuerungsmitteln hergestellt.

Art. 52 Anforderungen an Sauermilch und gesäuerte Milch

Für Sauermilch und gesäuerte Milch gelten hinsichtlich des Milchfettgehalts die Anforderungen an Joghurt.

Art. 53 Kennzeichnung von Sauermilch

Wird Sauermilch nach der Milchsäuregärung wärmebehandelt, so ist darauf hinzuweisen.

Art. 54 Joghurt

1 Joghurt wird durch Fermentation von Milch mit Lactobacillus delbrueckii ssp bulgaricus und Streptococcus thermophilus hergestellt.

2 Joghurt mit anderen Kulturen wird durch die Fermentation von Milch mit Streptococcus thermophilus und gesundheitlich unbedenklichen Lactobacillus-Species hergestellt.

Art. 55 Anforderungen an Joghurt

1 Im Endprodukt müssen insgesamt mindestens 10 Millionen koloniebildende Einheiten der Mikroorganismen nach Artikel 54 Absatz 1 oder 2 je Gramm vorhanden sein.

2 Joghurt kann zusätzlich andere geeignete Mikroorganismen enthalten.

3 Bezüglich des Milchfettgehaltes gilt für:

a. Magerjoghurt oder entrahmtes Joghurt: höchstens 5 g pro Kilogramm;

b. teilentrahmtes Joghurt: mehr als 5 g und weniger als 35 g pro Kilogramm;

c. Joghurt oder Vollmilchjoghurt: mindestens 35 g pro Kilogramm;

d. rahmangereichertes Joghurt: aus Milch und Rahm hergestellt; mindestens 50 g pro Kilogramm.

Art. 56 Sachbezeichnung von Joghurt

1 Joghurt nach Artikel 54 Absatz 1 ist als «Joghurt» zu bezeichnen.

2 Joghurt mit anderer Kultur nach Artikel 54 Absatz 2 ist als «Joghurt» ergänzt mit einem Ausdruck, wie «Joghurt mild», zu bezeichnen, der in geeigneter Art über die