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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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e. Lebensmittel, die aus Tieren oder aus Teilen von Tieren bestehen, daraus isoliert oder damit hergestellt wurden, ausser Lebensmittel aus Tieren, die mit traditionellen, vor dem 15. Mai 1997 angewendeten Praktiken gezüchtet wurden, sofern diese Lebensmittel über lange Zeit sicher in der Schweiz verwendet wurden;
f. Lebensmittel, bei deren Herstellung ein neues, vor dem 15. Mai 1997 für die Herstellung von Lebensmitteln nicht verwendetes Produktionsverfahren angewandt wird und bei denen dieses Produktionsverfahren wesentliche Veränderungen von deren Zusammensetzung oder Struktur bewirkt, die sich auf deren Nährwert, die Art ihrer Verstoffwechselung oder deren Gehalt an unerwünschten Stoffen auswirken;
g. Lebensmittel, das technisch hergestelltes Nanomaterial enthält oder aus diesem besteht; als technisch hergestelltes Nanomaterial gilt jedes absichtlich hergestellte Material, das in einer oder mehreren Dimensionen eine Abmessung in der Grössenordnung von 100 nm oder weniger aufweist oder deren innere Struktur oder Oberfläche aus funktionellen Kompartimenten besteht, von denen viele in einer oder mehreren Dimensionen eine Abmessung in der Grössenordnung von 100 nm oder weniger haben, einschliesslich Strukturen, Agglomerate und Aggregate, die zwar grösser als 100 nm sein können, deren durch die Nanoskaligkeit bedingte Eigenschaften jedoch erhalten bleibt;
h. Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe:
1. auf die ein neues Produktionsverfahren gemäss Buchstabe f angewandt worden ist; oder
2. die technisch hergestellte Nanomaterialien gemäss Buchstabe g enthalten oder aus diesen bestehen;
i. Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 ausschliesslich in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurden und nun in anderen Lebensmitteln als in Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden sollen.
Art. 16 Verkehrsfähigkeit
Neuartige Lebensmittel sind verkehrsfähig, wenn sie vom:
a. EDI in einer Verordnung als verkehrsfähig bezeichnet worden sind; oder
b. BLV nach Artikel 17 bewilligt worden sind.
Art. 17 Bewilligung
1 Neuartige Lebensmittel, die das EDI nicht als verkehrsfähig erklärt hat, bedürfen vor ihrem Inverkehrbringen einer Bewilligung durch das BLV.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. das Lebensmittel kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt;
b. kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt;