Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Art. 24 Verarbeitungshilfsstoffe
Das EDI kann die Beurteilung von Verarbeitungshilfsstoffen regeln. Es kann Höchstwerte festlegen.
Art. 25 Zusatz von Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer
Wirkung zu Lebensmitteln
1 Lebensmitteln dürfen Vitamine und Mineralstoffe sowie andere Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zugesetzt werden.
2 Das EDI erlässt Anwendungsbeschränkungen und regelt die Höchstwerte.
Art. 26 Zusatz von Mikroorganismen zu Lebensmitteln
1 Lebensmitteln dürfen Mikroorganismen zugesetzt werden, wenn dies für die Herstellung notwendig oder für die Erreichung einer spezifischen Eigenschaft des Lebensmittels erwünscht ist.
2 Die zugesetzten Mikroorganismen müssen für Lebensmittelzwecke geeignet sein.
3 Das EDI kann weitere Anforderungen an Mikroorganismen festlegen.
5. Abschnitt: Technologische Verfahren
Art. 27 Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung
der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit
1 Lebensmittel, die sich dazu eignen, können zur Verlängerung ihrer Haltbarkeit oder zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit biologischen, chemischen oder physikalischen Verfahren unterzogen werden.
2 Die Verfahren sind so anzuwenden, dass sie:
a. nicht zu gesundheitsschädlichen Lebensmitteln führen; und
b. die stoffliche Zusammensetzung sowie die physikalischen, ernährungsphysiologischen und sensorischen Eigenschaften der Lebensmittel möglichst wenig verändern.
3 Lebensmittel, welche verdorben oder im Werte vermindert sind, dürfen nicht mit Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit oder zur Erhöhung der hygienischmikrobiologischen Sicherheit behandelt werden.
4 Das EDI regelt:
a. für die Wärmebehandlungen, die Kühlhaltung und das Tiefgefrieren die Rahmenbedingungen und die Temperaturen;
b. für die biologischen, chemischen und physikalischen Verfahren die technologischen Einzelheiten und die Anwendungsbedingungen.