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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Art. 24 Verarbeitungshilfsstoffe

Das EDI kann die Beurteilung von Verarbeitungshilfsstoffen regeln. Es kann Höchstwerte festlegen.

Art. 25 Zusatz von Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer

Wirkung zu Lebensmitteln

1 Lebensmitteln dürfen Vitamine und Mineralstoffe sowie andere Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zugesetzt werden.

2 Das EDI erlässt Anwendungsbeschränkungen und regelt die Höchstwerte.

Art. 26 Zusatz von Mikroorganismen zu Lebensmitteln

1 Lebensmitteln dürfen Mikroorganismen zugesetzt werden, wenn dies für die Herstellung notwendig oder für die Erreichung einer spezifischen Eigenschaft des Lebensmittels erwünscht ist.

2 Die zugesetzten Mikroorganismen müssen für Lebensmittelzwecke geeignet sein.

3 Das EDI kann weitere Anforderungen an Mikroorganismen festlegen.

5. Abschnitt: Technologische Verfahren

Art. 27 Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung

der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit

1 Lebensmittel, die sich dazu eignen, können zur Verlängerung ihrer Haltbarkeit oder zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit biologischen, chemischen oder physikalischen Verfahren unterzogen werden.

2 Die Verfahren sind so anzuwenden, dass sie:

a. nicht zu gesundheitsschädlichen Lebensmitteln führen; und

b. die stoffliche Zusammensetzung sowie die physikalischen, ernährungsphysiologischen und sensorischen Eigenschaften der Lebensmittel möglichst wenig verändern.

3 Lebensmittel, welche verdorben oder im Werte vermindert sind, dürfen nicht mit Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit oder zur Erhöhung der hygienischmikrobiologischen Sicherheit behandelt werden.

4 Das EDI regelt:

a. für die Wärmebehandlungen, die Kühlhaltung und das Tiefgefrieren die Rahmenbedingungen und die Temperaturen;

b. für die biologischen, chemischen und physikalischen Verfahren die technologischen Einzelheiten und die Anwendungsbedingungen.