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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Art. 9 Tierarten, die zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind

Das EDI bestimmt, welche Tierarten zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind.

Art. 10 Hygiene

1 Die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebs muss dafür sorgen, dass Lebensmittel durch Mikroorganismen, Rückstände und Kontaminanten oder auf andere Weise nicht nachteilig verändert werden.

2 Sie muss alle Massnahmen und Vorkehrungen treffen, die notwendig sind, um eine Gefahr für den Menschen unter Kontrolle zu bringen.

3 Die im Umgang mit Lebensmitteln verwendeten Gegenstände, wie Gefässe, Apparate, Werkzeuge, Packmaterialien, die Transportmittel sowie die zur Herstellung, zur Lagerung und zum Verkauf der Lebensmittel bestimmten Räume müssen sauber und in gutem Zustand gehalten werden.

4 Das EDI legt fest:

a. die hygienischen Anforderungen an Lebensmittel und deren Herstellung;

b. die Anforderungen an die Personen, welche mit Lebensmitteln umgehen;

c. die hygienischen Anforderungen an die Räume und Ausrüstungen, in und mit denen mit Lebensmitteln umgegangen wird;

d. die Höchstwerte für Mikroorganismen in Lebensmitteln und die Verfahren zu deren Ermittlung;

e. die Höchstwerte für Rückstände und Kontaminanten in Lebensmitteln; es berücksichtigt dabei Anträge nach Artikel 11a Absatz 1 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200519 .

5 Es kann spezielle Bestimmungen erlassen für die Herstellung von Lebensmitteln:

a. in schwierigen geografischen Lagen;

b. nach traditionellen Methoden.

Art. 11 Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate

Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate müssen so beschaffen sein, dass sich daraus bei Behandlung oder Verarbeitung nach guter Herstellungspraxis einwandfreie Lebensmittel ergeben.

Art. 12 Täuschungsverbot

1 Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur,

19 SR 813.12