Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1106Fedlex · Vorlage
3 In Protein- und Aminosäurepräparaten ist der Einsatz von biologisch hochwertigen tierischen oder pflanzlichen Proteinen zulässig. Mischungen müssen die Anforderungen nach Anhang 13 Ziffer 2 erfüllen.
4 Kombinationspräparate sind Mischformen der Erzeugnisse nach den Absätzen 1–3.
5 Die Zulässigkeit der Zusätze sowie deren Anforderungen richten sich nach Anhang
14. Bei der Herstellung dürfen von den zugelassenen Substanzen nach Anhang 14 nur die Verbindungen nach den Anhängen 15 und 16 verwendet werden.
Art. 31 Kennzeichnung
1 Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 6 LIV9 .
2 Die Kennzeichnung der Zusätze richtet sich nach Anhang 14, die Bezeichnung der Vitamine, Mineralstoffe und sonstigen Stoffe nach Anhang 15.
3 Bei der Kennzeichnung ist auf den Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten hinzuweisen.
4 Getränke mit einer Osmolarität von 250–340 mOsmol pro Liter können als isoton bezeichnet werden.
7. Kapitel: Anpassung der Anhänge
Art. 32
Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 33 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 23. November 200510 über Speziallebensmittel wird aufgehoben.
Art. 34 Übergangsbestimmungen
1 Die Übergangsbestimmungen richten sich nach Artikel 90 Abätze 1, 3 und 4 LGV.
2 Lebensmittel, die den Meldepflichten nach den Artikeln 8 und 20 unterliegen und die bereits in Verkehr gebracht und nach bisherigem Recht gemeldet worden sind, gelten auch unter dem neuen Recht als gemeldet.
9 SR …
10 AS ...