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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1103Fedlex · Vorlage

b. Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten.

Art. 24 Anforderungen

1 Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 11 erfüllen und es dürfen nur Stoffe nach Anhang 1 verwendet werden.

2 Sämtliche Bestandteile eines zum Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmten Erzeugnisses müssen in einer einzigen Verpackungseinheit enthalten sein.

Art. 25 Kennzeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet:

a. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer ganzen Tagesration: «Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung»;

b. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten: «Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung».

2 Abweichend von den Anforderungen in Artikel 3 LIV7:

a. sind je angegebene Menge des gebrauchsfertigen, zum Verbrauch angebotenen Erzeugnisses anzugeben:

1. der Energiewert in kJ und kcal,

2. der Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten sowie an Vitaminen und Mineralstoffen nach Anhang 11 in Zahlenwerten;

b. ist bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten zusätzlich zur Gehaltsangabe von Vitaminen und Mineralstoffen auf deren prozentualen Anteil an der empfohlenen Tagesdosis nach Anhang 9 LIV hinzuweisen.

3 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 LIV sind anzugeben:

a. nötigenfalls Anweisungen für die richtige Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Bedeutung ihrer Befolgung;

b. der Hinweis, dass eine ausreichende tägliche Flüssigkeitsaufnahme wichtig ist;

c. wenn bei vorschriftsgemässer Zubereitung pro Tag mehr als 20 g mehrwertige Alkohole zugeführt werden: ein Hinweis auf eine mögliche laxative Wirkung;

d. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer ganzen Tagesration die Hinweise:

1. dass alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge enthalten sind,

2. dass das Erzeugnis nicht länger als drei Wochen ohne ärztliche Konsultation verwendet werden sollte;

7 SR ...