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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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e. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten der Hinweis, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfüllen und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen.

5. Kapitel: Lebensmittel zur Beeinflussung des Cholesterinspiegels

Art. 26 Anforderungen

1 Zur Beeinflussung des Cholesterinspiegels können den folgenden Lebensmitteln Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt werden:

a. Streichfetten;

b. milchartigen Erzeugnissen;

c. Mayonnaisen;

d. Salatsaucen.

2 Milchartige Erzeugnisse sind

a. Erzeugnisse wie teilentrahmte und entrahmte milchartige Erzeugnisse, auch solche mit Frucht- oder Getreidezusatz;

b. fermentierte milchartige Erzeugnisse wie Joghurt, Sojagetränke;

c. käseartige Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von ≤ 12 g je 100 g, bei denen das Milchfett oder das Milchprotein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett oder Protein ersetzt wurde.

Art. 27 Kennzeichnung

Auf Lebensmitteln zur Beeinflussung des Cholesterinspiegels müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV8 folgende Hinweise und Mengenangaben angebracht werden:

a. der Hinweis «mit zugesetzten Pflanzensterinen» oder «mit zugesetzten Pflanzenstanolen» im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung;

b. die Angabe der Menge an zugesetzten Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern im Verzeichnis der Zutaten in Prozent oder Gramm der freien Pflanzensterine oder Pflanzenstanole je 100 g oder 100 ml des Lebensmittels;

c. in gleichen Sichtfeld: der Hinweis, dass das Erzeugnis nicht für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut nicht kontrollieren müssen, und der Hinweis, dass die Aufnahme von mehr als 3 g an zugesetzten Pflanzensterinen oder Pflanzenstanolen pro Tag vermieden werden sollte;

8 SR ...