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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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e. die Informationen nach Artikel 10 LIV, wenn die entsprechenden Zutaten im Enderzeugnis nachweisbar sind; die in Anhang 9 aufgeführten Piktogramme können diese Informationen ersetzen.

2 Mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 1 Buchstabe e sowie nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m LIV müssen alle Angaben im gleichen Sichtfeld angebracht werden.

3 Bei Schaumwein ist auf der Etikette entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter einer der folgenden Hinweise anzubringen:

– «extra brut» bei 0 g bis 6 g

– «brut» bei weniger als 15 g

– «extra-trocken» bei 12 g bis 20 g

– «trocken» bei 17 g bis 35 g

– «halbtrocken» bei 33 g bis 50 g

– «süss» bei mehr als 50 g.

4 Bei den übrigen Weinen darf entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter einer der folgenden Hinweise angebracht werden:

– «trocken» bei höchstens 4 g

– «halbtrocken» oder «leicht bei mehr als 4 bis 12 g

süss»

– «lieblich» bei mehr als 12 bis 45 g

– «süss» bei mehr als 45 g.

5 Werden Eichenspäne im Sinne von Anhang 8 verwendet, so darf die Etikette keinen Hinweis auf einen Holzbehälter wie Barrique oder Fass enthalten.

6 Auf der Etikette dürfen nur dann eine oder mehrere Traubensorten angegeben werden, wenn mindestens 85 Prozent des Weins von diesen Sorten stammen. Die Traubensorten sind in mengenmässig absteigender Reihenfolge aufzuführen.

7 Bei Angabe des Jahrgangs muss der Wein zu mindestens 85 Prozent aus Trauben des angegebenen Jahrgangs stammen.

Art. 76 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung von Wein entspricht den Definitionen in den Artikeln 69–71.

2 Bei Schweizer Wein muss anstelle der Sachbezeichnung «Wein» die Bezeichnung der Klasse verwendet werden, der er gemäss Artikel 63 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199817 angehört.

17 SR 910.1