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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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e. die Informationen nach Artikel 10 LIV, wenn die entsprechenden Zutaten im Enderzeugnis nachweisbar sind; die in Anhang 9 aufgeführten Piktogramme können diese Informationen ersetzen.
2 Mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 1 Buchstabe e sowie nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m LIV müssen alle Angaben im gleichen Sichtfeld angebracht werden.
3 Bei Schaumwein ist auf der Etikette entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter einer der folgenden Hinweise anzubringen:
– «extra brut» bei 0 g bis 6 g
– «brut» bei weniger als 15 g
– «extra-trocken» bei 12 g bis 20 g
– «trocken» bei 17 g bis 35 g
– «halbtrocken» bei 33 g bis 50 g
– «süss» bei mehr als 50 g.
4 Bei den übrigen Weinen darf entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter einer der folgenden Hinweise angebracht werden:
– «trocken» bei höchstens 4 g
– «halbtrocken» oder «leicht bei mehr als 4 bis 12 g
süss»
– «lieblich» bei mehr als 12 bis 45 g
– «süss» bei mehr als 45 g.
5 Werden Eichenspäne im Sinne von Anhang 8 verwendet, so darf die Etikette keinen Hinweis auf einen Holzbehälter wie Barrique oder Fass enthalten.
6 Auf der Etikette dürfen nur dann eine oder mehrere Traubensorten angegeben werden, wenn mindestens 85 Prozent des Weins von diesen Sorten stammen. Die Traubensorten sind in mengenmässig absteigender Reihenfolge aufzuführen.
7 Bei Angabe des Jahrgangs muss der Wein zu mindestens 85 Prozent aus Trauben des angegebenen Jahrgangs stammen.
Art. 76 Sachbezeichnung
1 Die Sachbezeichnung von Wein entspricht den Definitionen in den Artikeln 69–71.
2 Bei Schweizer Wein muss anstelle der Sachbezeichnung «Wein» die Bezeichnung der Klasse verwendet werden, der er gemäss Artikel 63 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199817 angehört.
17 SR 910.1