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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Verordnung des EDI über die Qualität von Wasser, das für den menschlichen Konsum und für den Kontakt mit dem menschlichen Körper bestimmt ist AS 2015

werden und dessen Wasser rezykliert und erneuert, nicht aber desinfiziert wird. Es umfasst Badebereiche, einen Aufbereitungsbereich und sämtliche für seinen Betrieb erforderlichen Einrichtungen und Organismen.

d. Thermalbäder: Einrichtungen, die natürliches, zumeist mineralisiertes Wasser aus einem Grundwasservorkommen nutzen, dessen Temperatur bei Austritt über 20 °C liegt und das aus einer Quelle oder einer Tiefbohrung stammt.

e. Dampfbad: ein Bad, dessen Temperatur im Allgemeinen zwischen 40 °C und 50 °C liegt (Hammam).

f. Aufbereitungsanlagen: Räume, Apparaturen, Verfahren sowie Substanzen, chemische Zubereitungen und Biozidprodukte zur Sicherstellung einer zweckmässigen und anforderungsgerechten Wasserqualität. Bei Wasserbecken mit biologischer Aufbereitung des Badewassers können auch die verwendeten Organismen als Teil der Aufbereitungsanlagen gelten.

Art. 10 Mikrobiologische Anforderungen

Für den Kontakt mit dem menschlichen Körper bestimmtes Wasser hat den mikrobiologischen Anforderungen gemäss Anhang 5 zu genügen.

Art. 11 Konzentrationen von Desinfektionsmitteln

Die massgeblichen Konzentrationen von Desinfektionsmitteln sowie die für eine effiziente Aufbereitung geltenden Parameter sind in Anhang 6 festgelegt.

Art. 12 Höchstkonzentrationen von Schadstoffen und bei der Desinfektion

anfallenden Nebenprodukten

Die Höchstkonzentrationen von Schadstoffen und bei der Desinfektion anfallenden Nebenprodukten sind in Anhang 7 festgelegt.

Art. 13 Zulässige Desinfektionsmittel

Zur Desinfektion des Wassers sind ausschliesslich zugelassene oder anerkannte Stoffe gemäss der Verordnung vom 18. Mai 20055 über Biozidprodukte zu verwenden.

Art. 14 Aufbereitungsanlagen

Wasseraufbereitungsanlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet, betrieben, abgeändert oder gelagert werden. Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen.

5 SR 813.12