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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1376Fedlex · Vorlage

6 Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die aus den in Anhang 4 Ziffer 2 aufgeführten Ausgangsstoffen hergestellt werden, dürfen nur nach den Bedingungen dieses Anhangs verwendet werden.

7 Den Lebensmitteln nach Anhang 6 dürfen keine Aromen zugesetzt werden.

8 Aromen dürfen Stoffe nach der Verordnung des EDI vom 25. November 20133 über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (ZuV) oder andere Lebensmittelzutaten, die zu technologischen Zwecken zugefügt wurden, enthalten.

Art. 5 Zulässige Höchstmengen

1 Unter Vorbehalt von Anhang 9 Ziffer 2.6 der Verordnung des EDI vom ...4 über Kontaminanten dürfen in zusammengesetzten verzehrsfertigen Lebensmitteln nach Anhang 3 Ziffer 2 die Höchstmengen bestimmter Stoffe, die von Natur aus in Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften vorkommen, nicht überschritten werden.

2 Für Aromastoffe, deren Verwendung in oder auf bestimmten Lebensmittelkategorien Einschränkungen unterliegt, gelten die in Anhang 2 aufgeführten Einschränkungen der Verwendung (Höchstmengen).

3 Unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung gelten die Höchstmengen jeweils für den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Lebensmittels.

4 Bei getrockneten oder konzentrierten Lebensmitteln, die rekonstituiert werden müssen, sind die Höchstmengen massgebend, die für die rekonstituierten Lebensmittel gelten. Die Rekonstituierung hat nach den Anweisungen auf dem Etikett zu erfolgen, wobei der Mindestverdünnungsfaktor zu berücksichtigen ist.

3. Abschnitt: Neue zulässige Aromen und Ausgangsstoffe

Art. 6

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann auf begründeten Antrag hin weitere Aromen oder Ausgangsstoffe in Anhang 2 aufnehmen.

2 Im Antrag muss nachgewiesen werden, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die vorgeschlagene Menge ist gesundheitlich unbedenklich.

b. Eine hinreichende technologische Notwendigkeit ist nachgewiesen.

c. Die Konsumentinnen und Konsumenten werden durch die Verwendung der Aromen oder Ausgangsstoffe nicht getäuscht.

3 Ein Antrag nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Aromen oder Ausgangsstoffe, die gemäss den für das Inverkehrbringen massgeblichen Vorschriften der Europäi-

3 SR 817.022.31

4 SR ...