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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Art. 4 Zulässige Aromen, Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften,
Stoffe und Ausgangsstoffe
1 Folgende Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen in oder auf Lebensmitteln verwendet werden, sofern Artikel 3 erfüllt ist:
a. Aromaextrakte;
b. thermisch gewonnene Reaktionsaromen:
1. die den in Anhang 5 festgelegten Bedingungen für die Herstellung von thermisch gewonnenen Reaktionsaromen entsprechen, und
2. bei denen die Höchstmengen für bestimmte Stoffe in thermisch gewonnenen Reaktionsaromen nach Anhang 5 nicht überschritten werden;
c. Aromavorstufen;
d. Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften.
2 Folgende Aromen und Ausgangsstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie in Anhang 2 aufgeführt sind:
a. Aromastoffe;
b. Aromaextrakte;
c. thermisch gewonnene Reaktionsaromen:
1. die ganz oder teilweise unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer 2 fallen, oder
2. die in Bezug auf die Herstellung thermisch gewonnener Reaktionsaromen oder in Bezug auf die Höchstmengen für bestimmte unerwünschte Stoffe nicht den Bedingungen von Anhang 5 entsprechen;
d. Raucharomen;
e. Aromavorstufen;
f. sonstige Aromen;
g. Ausgangsstoffe;
3 Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a sind Aromastoffe zulässig:
a. in zusammengesetzten Lebensmitteln, sofern der Aromastoff für die Verwendung in oder auf einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen ist;
b. in Lebensmitteln, die ausschliesslich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendet werden, sofern dieses den Bedingungen von Anhang 2 entspricht.
4 Stoffe nach Anhang 3 Ziffer 1 dürfen Lebensmitteln nicht als solche zugesetzt werden.
5 Bei der Herstellung von Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen keine Ausgangsstoffe nach Anhang 4 Ziffer 1 verwendet werden.