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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Verordnung des EDI über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln

(Aromenverordnung)

vom …

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 23 und 35 Absätze 4 und 5 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom ...1 (LGV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:

a. Aromen und Raucharomen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder dafür bestimmt sind;

b. Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die in und auf Lebensmitteln verwendet werden oder dafür bestimmt sind;

c. Lebensmittel, die Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften enthalten;

d. Ausgangsstoffe für Aromen und für Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften.

2 Sie gilt nicht für:

a. Stoffe mit ausschliesslich süssem, saurem oder salzigem Geschmack;

b. rohe Lebensmittel;

c. Kräuter, Gewürze, Teemischungen und ähnliche Erzeugnisse, soweit sie nicht als Zutaten verwendet werden.

Art. 2 Begriffe

1 Ergänzend zu den Begriffen nach Artikel 2 LGV bedeuten in dieser Verordnung:

a. Aroma: Erzeugnis:

1 SR ... 2015–......