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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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1. das als solches nicht zum Verzehr bestimmt ist und das Lebensmitteln zugesetzt wird, um ihnen einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen oder um sie zu verändern; und

2. das aus einer der Kategorien nach den Buchstaben b sowie d–h oder deren Mischungen besteht oder hergestellt wurde;

b. Aromastoff: chemisch definierter Stoff mit Aromaeigenschaften;

c. Natürlicher Aromastoff: Aromastoff, der natürlich vorkommt und in der Na-

tur nachgewiesen wurde und durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ausgangsstoffen gewonnen wurde. Die Ausgangstoffe müssen als solche verwendet oder mittels eines oder mehrerer der in Anhang 1 aufgeführten herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden;

d. Aromaextrakt: Erzeugnis, das kein Aromastoff ist und durch ein geeignetes

physikalisches, enzymatisches oder mikrobiologisches Verfahren gewonnen wird aus:

1. Lebensmitteln, die als solche verwendet oder mittels einem oder mehreren in Anhang 1 aufgeführten herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren für den menschlichen Verzehr aufbereitet werden, oder

2. Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ursprungs, die keine Lebensmittel sind und die als solche verwendet oder mittels einem oder mehreren der in Anhang 1 aufgeführten herkömmlichen Lebensmittelzubereitungsverfahren aufbereitet werden;

e. Thermisch gewonnenes Reaktionsaroma: Erzeugnis, das durch Erhitzen

einer Mischung aus verschiedenen Zutaten gewonnen wird, die nicht unbedingt selbst Aromaeigenschaften besitzen und von denen mindestens eine Zutat Stickstoff (Aminogruppe) enthält und eine andere ein reduzierender Zucker ist; als Zutaten für die Herstellung thermisch gewonnener Reaktionsaromen kommen in Frage:

1. Lebensmittel, oder

2. andere Ausgangsstoffe als Lebensmittel;

f. Raucharoma: Erzeugnis, das durch die Fraktionierung und Reinigung von

kondensiertem Rauch gewonnen wird, wodurch Primärrauchkondensate, Primärteerfraktionen oder daraus hergestellte Raucharomen im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2065/20032 entstehen;

g. Aromavorstufe: Erzeugnis, das nicht unbedingt selbst Aromaeigenschaften

besitzt und das Lebensmitteln nur in der Absicht zugesetzt wird, sie durch Abbau oder durch Reaktion mit anderen Bestandteilen während der Lebensmittelverarbeitung zu aromatisieren; sie kann gewonnen werden aus:

2 Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln, ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1.