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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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1. Lebensmitteln, oder

2. anderen Ausgangsstoffen als Lebensmittel;

h. Sonstiges Aroma: Aroma, das nicht unter eine der Begriffsbestimmungen nach den Buchstaben b–g fällt;

i. Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften: Lebensmittelzutat, die:

1. kein Aroma ist,

2. Lebensmitteln in erster Linie zum Zweck der Aromatisierung oder zur Veränderung ihres Aromas zugesetzt wird, und

3. bestimmte natürlich vorkommende, jedoch unerwünschte Stoffe enthält;

j. Ausgangsstoff: Stoff pflanzlichen, tierischen, mikrobiologischen oder mineralischen Ursprungs, aus dem Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften hergestellt werden; dabei kann es sich handeln um:

1. Lebensmittel, oder

2. andere Ausgangsstoffe als Lebensmittel;

k. geeignetes physikalisches Verfahren: physikalisches Verfahren:

1. das nicht in Anhang 1 aufgeführt ist,

2. das ohne Einsatz von Singulett-Sauerstoff, Ozon, anorganischen Katalysatoren, Metallkatalysatoren, metallorganischen Reagenzien oder UV-Strahlen durchgeführt wird, und

3. mit dem die chemischen Eigenschaften der Aromabestandteile nicht absichtlich verändert werden.

2 Ausgangsstoffe, deren bisherige Verwendung bei der Herstellung von Aromen eindeutig belegt ist, gelten in dieser Verordnung als Lebensmittel, auch wenn sie für sich allein nicht als Lebensmittel verwendet werden.

2. Abschnitt: Verwendung von und Anforderungen an Aromen, Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften und Ausgangsstoffen

Art. 3 Grundsätze der Verwendung

Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen nur verwendet werden, wenn:

a. sie nach den verfügbaren wissenschaftlichen Daten keine Gefahr für die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten darstellen; und

b. die Konsumentinnen und Konsumenten durch ihre Verwendung nicht getäuscht werden.