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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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1. Lebensmitteln, oder
2. anderen Ausgangsstoffen als Lebensmittel;
h. Sonstiges Aroma: Aroma, das nicht unter eine der Begriffsbestimmungen nach den Buchstaben b–g fällt;
i. Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften: Lebensmittelzutat, die:
1. kein Aroma ist,
2. Lebensmitteln in erster Linie zum Zweck der Aromatisierung oder zur Veränderung ihres Aromas zugesetzt wird, und
3. bestimmte natürlich vorkommende, jedoch unerwünschte Stoffe enthält;
j. Ausgangsstoff: Stoff pflanzlichen, tierischen, mikrobiologischen oder mineralischen Ursprungs, aus dem Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften hergestellt werden; dabei kann es sich handeln um:
1. Lebensmittel, oder
2. andere Ausgangsstoffe als Lebensmittel;
k. geeignetes physikalisches Verfahren: physikalisches Verfahren:
1. das nicht in Anhang 1 aufgeführt ist,
2. das ohne Einsatz von Singulett-Sauerstoff, Ozon, anorganischen Katalysatoren, Metallkatalysatoren, metallorganischen Reagenzien oder UV-Strahlen durchgeführt wird, und
3. mit dem die chemischen Eigenschaften der Aromabestandteile nicht absichtlich verändert werden.
2 Ausgangsstoffe, deren bisherige Verwendung bei der Herstellung von Aromen eindeutig belegt ist, gelten in dieser Verordnung als Lebensmittel, auch wenn sie für sich allein nicht als Lebensmittel verwendet werden.
2. Abschnitt: Verwendung von und Anforderungen an Aromen, Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften und Ausgangsstoffen
Art. 3 Grundsätze der Verwendung
Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften dürfen nur verwendet werden, wenn:
a. sie nach den verfügbaren wissenschaftlichen Daten keine Gefahr für die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten darstellen; und
b. die Konsumentinnen und Konsumenten durch ihre Verwendung nicht getäuscht werden.