Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 138Fedlex · Vorlage
Gliederungstitel vor Art. 2c:
1a. Abschnitt: Gegenstände mit Kunststoff- und Gummibestandteilen, die polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten
Art. 2c
Gegenstände wie Bekleidung, Schuhe, Handschuhe und Sportkleidung sowie Uhrenarmbänder, Armbänder, Masken und Stirnbänder dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn einer ihrer Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi, mehr als 1 mg/kg (0.0001 Massenprozent dieses Bestandteils) eines der in Anhang 2.9 Ziffer 2 Buchstabe d ChemRRV3 aufgeführten PAK enthält.
Art. 5 Abs. 3 Bst. c und d sowie Abs. 4
3 Sie dürfen keine der folgenden Stoffe enthalten:
c. Stoffe gemäss Anhang 2 der Verordnung des EDI vom …4 über kosmetische Mittel (VKos);
d. Farbstoffe gemäss Anhang 4 VKos mit einer Bedingung in Spalte g.
4 In Tätowierfarben und Permanent-Make-up-Farben dürfen nur Konservierungsmittel eingesetzt werden, die gemäss Anhang 5 VKos für Produkte, die auf der Haut verbleiben, zugelassen sind. Es gelten die dort erwähnten Höchstkonzentrationen. Kombinationen von verschiedenen in der VKos aufgeführten Konservierungsmitteln sind nicht zulässig.
Art. 14c Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder mit Kunststoff- und
Gummibestandteilen, die PAK enthalten
Artikel für Säuglinge und Kleinkinder dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn einer ihrer Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi, mehr als 0,5 mg/kg (0,00005 Massenprozent dieses Bestandteils) eines der in Anhang 2.9 Ziffer 2 Buchstabe d ChemRRV5 aufgeführten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) enthält.
Art. 18 Abs. 3, 1. Satz
3 Das BLV bezeichnet in Anhang 5 technische Normen, die geeignet sind, die Anforderung nach den Absätzen 1 und 2 zu konkretisieren.
3 SR ...
4 SR ...