Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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b. die Inspektion von Schlachtbetrieben und gegebenenfalls Wildbearbeitungs-, Zerlegungs-, Verarbeitungs-, Kühl- und Lagerbetrieben;
c. die Überprüfung der guten Hygienepraxis und der Verfahren nach dem-HACCP-Konzept in Schlachtbetrieben und gegebenenfalls in Wildbearbeitungs-, Zerlegungs-, Verarbeitungs-, Kühl- und Lagerbetrieben;
Art. 55 Abs. 1
1 Der Kanton setzt für die Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe in seinem Zuständigkeitsbereich die erforderliche Anzahl von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern ein.
Art. 57 Abs. 1 Bst. a, e und f
1 Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind befugt:
a. die gute Hygienepraxis und die Verfahren nach dem HACCP-Konzept in den Schlachtbetrieben zu überprüfen;
e. im Auftrag der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes Proben für weitergehende Untersuchungen zu erheben;
f. im Auftrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes die Fleischuntersuchung in abgelegenen Betrieben durchzuführen, die Fleisch ausschliesslich direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben.
Art. 58 Absatz 1 Einleitungssatz, Bst. b und Bst. b Ziff. 3
1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kontrolliert regelmässig und entsprechend den Risiken, ob in den Schlachtbetrieben:
b. die Verfahren nach dem HACCP-Konzept kontinuierlich und ordnungsgemäss angewendet werden und damit so weit als möglich sichergestellt wird, dass Fleisch:
3. keine Grenz- und Toleranzwerte für Verunreinigungen aus dem Schlachtbetrieb überschreitet,
Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b
1 Die kantonale Behörde kann die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt beauftragen:
a. Wildbearbeitungs-, Zerlegungs-, Verarbeitungs-, Kühl- und Lagerbetriebe sowie den Fleischtransport regelmässig zu kontrollieren;
b. Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.