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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 134Fedlex · Vorlage

b. die Inspektion von Schlachtbetrieben und gegebenenfalls Wildbearbeitungs-, Zerlegungs-, Verarbeitungs-, Kühl- und Lagerbetrieben;

c. die Überprüfung der guten Hygienepraxis und der Verfahren nach dem-HACCP-Konzept in Schlachtbetrieben und gegebenenfalls in Wildbearbeitungs-, Zerlegungs-, Verarbeitungs-, Kühl- und Lagerbetrieben;

Art. 55 Abs. 1

1 Der Kanton setzt für die Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe in seinem Zuständigkeitsbereich die erforderliche Anzahl von amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern ein.

Art. 57 Abs. 1 Bst. a, e und f

1 Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind befugt:

a. die gute Hygienepraxis und die Verfahren nach dem HACCP-Konzept in den Schlachtbetrieben zu überprüfen;

e. im Auftrag der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes Proben für weitergehende Untersuchungen zu erheben;

f. im Auftrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes die Fleischuntersuchung in abgelegenen Betrieben durchzuführen, die Fleisch ausschliesslich direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben.

Art. 58 Absatz 1 Einleitungssatz, Bst. b und Bst. b Ziff. 3

1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kontrolliert regelmässig und entsprechend den Risiken, ob in den Schlachtbetrieben:

b. die Verfahren nach dem HACCP-Konzept kontinuierlich und ordnungsgemäss angewendet werden und damit so weit als möglich sichergestellt wird, dass Fleisch:

3. keine Grenz- und Toleranzwerte für Verunreinigungen aus dem Schlachtbetrieb überschreitet,

Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b

1 Die kantonale Behörde kann die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt beauftragen:

a. Wildbearbeitungs-, Zerlegungs-, Verarbeitungs-, Kühl- und Lagerbetriebe sowie den Fleischtransport regelmässig zu kontrollieren;

b. Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.