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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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f. Risiko: die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und die Schwere des Schadens.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 Einleitungsteil
1 Spielzeug muss die folgenden Sicherheitsanforderungen erfüllen (im Folgenden: Sicherheitsanforderungen):
a. die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 64 Absätze 2-4 LGV; und
4 Hat die Importeurin oder die Händlerin Grund zur Annahme, dass ein Spielzeug die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, so darf sie dieses Spielzeug nicht in Verkehr bringen, bevor das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen erfüllt. Ist mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden, so informiert:
Art. 13 Abs. 1 Bst. a
1 Die Konformitätsbewertungsstelle stellt die Baumusterprüfbescheinigung nach dem Verfahren von Anhang II Modul B Nummer 6 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG3 aus. Die Baumusterprüfbescheinigung enthält darüber hinaus:
a. einen Verweis auf diese Verordnung oder auf die Richtlinie 2009/48/EG4;
Art. 18 Abs. 2 Bst. c
2 Die Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag der Herstellerin festgelegt sind. Der Auftrag umfasst mindestens folgende Aufgaben der Bevollmächtigten:
c. Sie arbeitet mit der Vollzugsbehörde auf deren Verlangen bei allen Massnahmen zur Ausräumung der Risiken, die mit einem Spielzeug verbunden sind, zusammen.
Art. 19 Abs. 2
2 Die Herstellerin, die Importeurin oder die Händlerin unterrichtet, wenn mit dem Spielzeug Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständige Vollzugsbehörde und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere darüber, welchen Bestimmungen dieser Verordnung das Spielzeug nicht entspricht, und über die ergriffenen Massnahmen.
Art. 20 Einleitungssatz
Die Herstellerin und die Importeurin haben, wenn es angesichts der von einem Spielzeug ausgehenden Risiken zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten angezeigt ist:
3 Siehe Fussnote zu Art. 11 Abs. 1 Bst. a.
4 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2015/C 87/02, ABl. C 87 vom 13.03.2015, S. 9.