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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Anhang 2 (Art. 3 Abs. 1 Bst. b)

Besondere Sicherheitsanforderungen an Spielzeug

Ziff. 1/3, 1/4 Bst. h, 1/7 und 1/9 Bst. b

3. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass mit seiner Verwendung

kein Risiko verbunden ist bzw. nur das geringstmögliche Risiko, das durch die Bewegung seiner Teile verursacht wird.

4. Vermeidung von Strangulation und Ersticken:

h. Spielzeug und Lebensmittel dürfen nicht so zusammen verpackt werden, dass das Spielzeug erst nach dem Verzehr des Lebensmittels zugänglich wird. Spielzeugteile, die auf andere Weise unmittelbar an einem Lebensmittel angebracht sind, müssen die in den Buchstaben c und d genannten Anforderungen erfüllen.

7. Spielzeug, das zur Verwendung als Fortbewegungsmittel konzipiert ist, ist

nach Möglichkeit mit Bremsvorrichtungen zu versehen, die dem Spielzeugtyp angepasst und der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Die Benutzerinnen und Benutzer müssen diese Bremsvorrichtungen leicht bedienen können. Mit der Bedienung dürfen weder das Risiko, ins Schleudern zu geraten und zu stürzen, noch Verletzungsrisiken für Benutzerinnen und Benutzer oder für Dritte verbunden sein. Bei elektrisch angetriebenen Aufsitzfahrzeugen ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (repräsentative Betriebsgeschwindigkeit, die ein Spielzeug aufgrund seiner Bauart erreichen kann) derart zu beschränken, dass das Verletzungsrisiko so gering wie möglich ist.

9. Spielzeug ist so herzustellen, dass:

b. Flüssigkeiten und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen oder Drücke erreichen, dass sie beim Entweichen – soweit dieses Entweichen für das ordnungsgemässe Funktionieren des Spielzeugs unerlässlich ist – Verbrennungen, Verbrühungen oder sonstige Körperschäden verursachen.

Ziff. 3/1, 3/5, 3/8, 3/11, 3/14 und 3/15

1. Spielzeug darf kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Ge-

sundheit durch Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen es zusammengesetzt ist oder die es enthält, bieten.

5. Die Ziffern 3 und 4 gelten nicht für Spielzeug und Spielzeugteile mit Nickel

in rostfreiem Stahl sowie für Spielzeugteile mit Nickel, die elektrischen Strom leiten sollen. Für Spielzeug mit vernickelten Teilen, die während längerer Zeit unmittelbar mit der Haut in Berührung kommen, gilt Artikel 2