Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 143Fedlex · Vorlage

Art. 22 Bst. b

Die Herstellerin, die Bevollmächtigte, die Importeurin und die Händlerin:

b. arbeiten mit der Vollzugsbehörde auf deren Verlangen bei allen Massnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit von ihr in Verkehr gebrachtem Spielzeug verbunden sind, zusammen.

II

1 Die Anhänge 1-3 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1 Spielzeug, das der Änderung vom … dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch bis zum ... (1 Jahr nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden.

2 Es darf noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

IV

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset