Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 143Fedlex · Vorlage
Art. 22 Bst. b
Die Herstellerin, die Bevollmächtigte, die Importeurin und die Händlerin:
b. arbeiten mit der Vollzugsbehörde auf deren Verlangen bei allen Massnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit von ihr in Verkehr gebrachtem Spielzeug verbunden sind, zusammen.
II
1 Die Anhänge 1-3 werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1 Spielzeug, das der Änderung vom … dieser Verordnung nicht entspricht, darf noch bis zum ... (1 Jahr nach Inkrafttreten) nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden.
2 Es darf noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
IV
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Eidgenössisches Departement des Innern:
Alain Berset