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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Masse jegliche Gefahr durch Saugen, Lecken, Verschlucken oder längeren Hautkontakt eindeutig ausschliessen.

14. Spielzeug, einschliesslich Aktivitätsspielzeug, darf nicht in Verkehr gebracht

werden, wenn einer seiner Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi, der bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung unmittelbar, länger oder wiederholt für kurze Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommt, mehr als 0,5 mg/kg (0,00005 Massenprozent w/w dieses Bestandteils) eines der in Anhang 2.9 Ziffer 2 Buchstabe d der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20057 aufgeführten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) enthält.

15. Für chemische Stoffe, die in Spielzeug verwendet werden, das zur Verwen-

dung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist, bzw. in anderem Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, gelten folgende spezifischen Grenzwerte:

Stoff CAS-Nummer Grenzwert

TCEP 115-96-8 5 mg/kg (Grenzwert für den Gehalt)

TCPP 13674-84-5 5 mg/kg (Grenzwert für den Gehalt)

TDCP 13674-87-8 5 mg/kg (Grenzwert für den Gehalt)

Bisphenol A 80-05-7 0,1 mg/l (Migrationsgrenzwert)

entsprechend den Verfahren nach

EN 71-10:2005 und EN 71-11:2005

Ziff. 4/6

6. Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass elektrische,

magnetische und elektromagnetische Felder und sonstige durch die Betriebsmittel erzeugte Strahlungen auf das für den Betrieb des Spielzeugs notwendige Mass beschränkt werden. Beim Betrieb des Spielzeugs muss ein Sicherheitsniveau eingehalten werden, das dem allgemein anerkannten Stand der Technik und den anwendbaren Massnahmen entspricht.

7 SR 814.81